14.03.2016
Wenn das Ballspiel ins Auge geht

Ein Erwachsener, der sich auf ein Spiel mit Kindern einlässt und dabei durch einen Ball verletzt wird muss beweisen, dass er bewusst verletzt werden sollte, um einen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld zu haben. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 2. November 2015 hervor (6 U 170/15).
Der Kläger war Gast einer Konfirmationsfeier. Bei einem Spiel mit mehreren Kindern wurde er im Gesicht von einem Tennisball getroffen. Dabei zersplitterte ein Glas seiner Brille mit der Folge, dass Glassplitter in sein Auge eindrangen.
Wegen der eheblichen Verletzung musste der Kläger wiederholt operiert werden und war längere Zeit arbeitsunfähig.
Niederlagen in zwei Instanzen
Mit seiner in der ersten Instanz beim Landgericht Aurich eingereichten Klage nahm er den 13-jährigen Konfirmanden auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Er behauptete, beim Fußballspiel mit kleineren Kindern völlig überraschend durch den von dem 13-Jährigen geworfenen Tennisball getroffen worden zu sein.
Das Kind hingegen behauptete, ein Mitglied des Gesamtgeschehens gewesen zu sein. Dazu habe nicht nur das Spiel mit dem Fußball, sondern auch das mit dem Tennisball gehört.
Nachdem Gäste der Konfirmationsfeier diese Darstellung bestätigt hatten, wurde die Klage sowohl vom Landgericht als auch vom Oberlandesgericht Oldenburg als unbegründet zurückgewiesen.
Rechtskräftig
Nach Ansicht der Richter muss man bei einem Ballspiel mit Kindern grundsätzlich mit fehlgeleiteten Bällen rechnen. Das gelte auch dann, wenn, wie in dem entschiedenen Fall, größere Kinder an dem Spiel beteiligt seien.
Ein Mitspieler habe sich auf derartige Gefahren einzustellen. Daher bestehe im Fall einer Verletzung weder ein Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz noch von Schmerzensgeld.
Nach Überzeugung der Gerichte hätte der Kläger seine Forderungen allenfalls dann mit Erfolg durchsetzen können, wenn er hätte beweisen können, dass der 13-Jährige den Tennisball bewusst in Richtung seines Kopfes geworfen und dabei eine mögliche Verletzung in Kauf genommen hätte. Diesen Beweis konnte er jedoch nicht erbringen. Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.
(Quelle VersicherungsJournal 10.12.2015)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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