07.03.2016
Haftungsfrage nach Ausraster eines Zeitungsboten

Einen Autofahrer, der sich eines Verkehrsverstoßes schuldig macht und dadurch eine Überreaktion eines anderen Verkehrsteilnehmers auslöst, trifft an einem dadurch entstandenen Schaden kein Mitverschulden. Das geht aus einem gestern veröffentlichten Urteil des Amtsgerichts München vom 18. Mai 2015 hervor (122 C 2495/15).
Weil er Geld abheben wollte, hatte der Kläger seinen Personenkraftwagen mitten in der Nacht auf dem Gehweg vor einer Bankfiliale geparkt.
Mitverschulden?
Das erzürnte einen 64-jährigen Zeitungsboten, der gerade seiner Arbeit nachging und sich durch das Auto in massiver Weise behindert fühlte, dermaßen, dass er mit seinem Fuß spontan gegen die rechte Seite des Fahrzeugs trat.
Der Tritt muss relativ gewaltig gewesen sein. Denn der durch ihn verursachte Sachschaden betrug fast 1.000 Euro. Die verlangte der Fahrzeughalter von dem Zeitungsboten ersetzt.
In dem sich anschließenden Rechtsstreit trug der Bote vor, dass er sich durch den Autofahrer genötigt gefühlt habe. Denn dieser habe ihm mit seinem Fahrzeug den Weg verstellt. Den Fahrer des Autos treffe daher auf jeden Fall ein erhebliches Mitverschulden.
Nachweisliches Fehlverhalten, aber …
Doch dem wollte sich das Münchener Amtsgericht nicht anschließen. Es gab der Schadenersatzklage des Fahrzeughalters in vollem Umfang statt.
Nach Ansicht des Gerichts ist es zwar unbestritten, dass sich der Fahrer des Fahrzeugs ordnungswidrig verhalten hat, als er sein Auto mitten auf dem Gehweg abstellte. Ein solches Verhalten rechtfertige jedoch keine vorsätzliche Sachbeschädigung durch den Zeitungsboten.
Die Sache wäre möglicherweise dann anders zu beurteilen gewesen, wenn der Schaden bei dem Versuch des Zeitungsboten entstanden wäre, die durch das Auto geschaffene Engstelle zu passieren. Das war jedoch nicht der Fall.
Dem Fahrer des Fahrzeugs kann daher trotz seines Verkehrsverstoßes kein Mitverschulden angelastet werden. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
(Quelle VersicherungsJournal 14.08.2015)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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