22.02.2016
Sturz vom Kamel

Ein Reisender, der während eines Ausflugs von einem scheuenden Kamel fällt, kann in der Regel nicht den Reiseveranstalter für die Folgen des Sturzes zur Verantwortung ziehen. Das geht aus einem am Freitag veröffentlichten Urteil des Amtsgerichts München vom 24. Juni 2015 hervor (111 C 30051/14).
Der 51-jährige Kläger hatte bei einem Reiseveranstalter eine zweiwöchige Ägyptenreise einschließlich einer Nilkreuzfahrt gebucht. An Bord des Schiffes buchte er zusätzlich einen als „Land und Leute“ bezeichneten Ausflug, zu dem auch ein Kamelausritt gehörte.
Entgangene Reisefreuden
Bei diesem Ausritt stolperte das Kamel, auf dem der Kläger saß, und scheute. Dabei stellte es sich mit den vorderen Beinen auf, so dass der Kläger von dem Tier stürzte.
Wegen der Folgen des Sturzes musste der Kläger ein örtliches Krankenhaus aufsuchen. Denn er hatte sich nicht nur den Brustkorb geprellt, sondern auch eine Rippenfraktur zugezogen.
Das hatte zur Folge, dass er sich wegen starker Schmerzen zu zwei Dritteln der Reisezeit nicht bewegen und daher auch nicht an geplanten Tauchgängen sowie anderen Sportarten teilnehmen konnte. Der Kläger verlangte daher von dem Reiseveranstalter die Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Seine Forderungen begründete er damit, dass sich der Reiseveranstalter das Verhalten des Kameltreibers anrechnen lassen müsse. Denn dieser habe das Tier lediglich am Zügel geführt und keinerlei Anstalten gemacht, seinen Sturz zu verhindern.
Fehlender Beweis
Dieser Argumentation wollte sich das Münchener Amtsgericht nicht anschließen. Es wies sie Klage als unbegründet zurück.
Nach Ansicht des Gerichts hat der Kläger nicht vorgetragen, geschweige denn unter Beweis gestellt, was der Kameltreiber konkret hätte tun oder unterlassen können, um den plötzlichen und unvorhersehbaren Sturz zu verhindern.
Denn ob ein „sich in die Zügel hängen“ oder gar ein Stockschlag ein Hochgehen des Kamels verhindert hätte, bleibe im Bereich der Spekulation. Bei dem Zwischenfall habe sich vielmehr ausschließlich die allgemeine Tiergefahr verwirklicht. Die ist nach Ansicht des Gerichts aber weder dem Kamelführer noch dem Reiseveranstalter zuzurechnen. Der Kläger geht daher leer aus. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
(Quelle VersicherungsJournal 10.08.2015)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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