25.01.2016
Frostschaden in unbewohntem Ferienhaus

Kommt es in einem im Winter unbewohnten Ferienhaus zu einem Frostschaden an Wasserleitungen und Heizungsrohren, obwohl die Heizkörperventile auf Sternstellung gebracht und das Haus zweimal wöchentlich durch Nachbarn kontrolliert wurde, darf sich der Leitungswasser-Versicherer nicht auf Leistungsfreiheit berufen. Das geht aus einem gestern veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 23. Dezember 2015 hervor (5 U 190/14).
Der Kläger ist Besitzer eines in Ostfriesland befindlichen Ferienhauses. Anfang Februar 2012 herrschten in der Region, in welcher sich das Haus befindet, zweistellige Minustemperaturen.
Unzureichender Schutz?
Ausgerechnet zu dieser Zeit fiel aus nicht zu klärenden Gründen die aus dem Jahr 2009 stammende Heizungsanlage aus. Das hatte zur Folge, dass mehrere Leitungen und Heizkörper platzten. Den dadurch entstandenen Gebäudeschaden in Höhe von rund 11.000 Euro machte der Kläger gegenüber seinem Gebäude-Leitungswasser-Versicherer geltend.
Er behauptete, dass ein von ihm beauftragtes ortsansässiges Ehepaar das Ferienhaus zweimal wöchentlich kontrolliert und dabei auch die Funktionsfähigkeit der Heizung überprüft habe. Zur Frostsicherung seien die Heizkörperventile auf die Sternstufe beziehungsweise zwischen der Sternstufe und der Stufe eins eingestellt gewesen.
Mit der Begründung, dass eine derartige Einstellung bei hohen Minustemperaturen nicht ausreiche, um eine Heizungsanlage vor Frostschäden zu schützen, lehnte der Versicherer eine Schadenregulierung jedoch ab.
Vorwurf der Obliegenheitsverletzung
Auch das in erster Instanz mit dem Fall befasste Auricher Landgericht zeigte sich davon überzeugt, dass das Ferienhaus zum Zeitpunkt des Schadeneintritts nicht ausreichend beheizt war. Angesichts der Minustemperaturen habe es im Übrigen nicht ausgereicht, dass Haus nur zweimal pro Woche zu kontrollieren.
Wegen fahrlässiger Obliegenheitsverletzung müsse sich der Versicherer daher nur zur Hälfte an dem Schaden beteiligen.
Doch dem wollte sich das von dem Kläger in Berufung angerufene Oldenburger Oberlandesgericht nicht anschließen. Es gab der Klage in vollem Umfang statt.
Ausreichende Maßnahmen
Nach Auffassung Richter hat der Kläger keine vertraglichen Obliegenheiten verletzt. Denn er habe das Ferienhaus ausreichend beheizt und gegen Frost gesichert. Es reiche nämlich aus, die Ventile von Heizkörpern im Winter zumindest auf die Sternstufe einzustellen. Denn die beinhalte ebenso wie das sogenannte „Ferienprogramm“ der Heizungsanlage, welches ebenfalls eingeschaltet war, eine Frostsicherung.
Die Richter zeigten sich im Übrigen davon überzeugt, dass die Heizungsanlage ausreichend kontrolliert wurde. Schließlich habe das von dem Kläger beauftragte Ehepaar zweimal die Woche nach dem Rechten gesehen und alles überprüft.
Angesichts des Alters der Heizung genüge das, um nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ein reibungsloses Funktionieren der Anlage zu gewährleisten. „Es obliegt einem Versicherungsnehmer hingegen nicht, eine Heizung so häufig zu kontrollieren, dass es auch bei einem plötzlichen Ausfall der Anlage nicht zu einem Frostschaden kommen kann“, so das Gericht. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.
(Quelle VersicherungsJournal 19.01.2016)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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