18.01.2016
Himmlisches Feuer

Ein Veranstalter einer Feier, der den Teilnehmern Himmelslaternen zur Verfügung stellt, kann grundsätzlich für einen durch eine der Laternen verursachten Brandschaden zur Verantwortung gezogen werden. Darauf, wer die schadenverursachende Laterne gestartet hat, kommt es nicht an, so das Oberlandesgericht Koblenz in einem gestern veröffentlichten Urteil vom 15. Oktober 2015 (6 U 923/14).
Der Beklagte hatte eine größere Anzahl von Gästen zur Hochzeitsfeier seiner Tochter eingeladen. Aus diesem Anlass hatte er fünf chinesische Himmelslaternen gekauft, von denen die Hochzeitsgesellschaft vier aufsteigen ließ.
Brennender Steg
Kurz darauf geriet ein circa 300 Luftlinienmeter entfernter Holzsteg eines Yachthafens ins Brand. Da ein technischer Defekt auszuschließen war, ging die Feuerwehr davon aus, dass nur eine der Himmelslaternen als Brandursache in Frage kommen könne, zumal mehrere Zeugen ausgesagt hatten, dass die Laternen in Richtung des Hafens geflogen waren.
Der Eigentümer des Yachthafens verklagte daher den Vater der Braut als Veranstalter der Hochzeitsfeier auf Zahlung von Schadenersatz.
Der frisch gebackene Schwiegervater verteidigte sich damit, dass nicht er, sondern mehrere der Gäste – wer konkret, ließe sich im Nachhinein nicht ermitteln – die Himmelslaternen auf die Reise geschickt hätten.
Unabhängig davon hätten sich zu dem fraglichen Zeitpunkt weitere Laternen in der Luft befunden, die von Personen, die nicht zu der Hochzeitsgesellschaft gehörten, von einem anderen Standort aus gezündet worden seien. Es sei daher ebenso gut möglich, dass eine dieser Laternen den Brand verursacht haben könnte.
Fliegende Brandstifter
Mit dieser Argumentation hatte der Beklagte zunächst Erfolg. Das Koblenzer Landgericht wies die Schadenersatzklage des Yachthafeneigentümers mit dem Argument zurück, dass dieser nicht bewiesen habe, wer konkret für den Brandschaden verantwortlich war.
Diese Argumentation vermochte das Koblenzer Oberlandesgericht jedoch nicht zu überzeugen. Es gab der Berufung des Klägers gegen die Entscheidung der Vorinstanz statt.
Auch wenn Himmelslaternen seinerzeit noch nicht verboten gewesen seien, so hätte der Beklagte der Hochzeitsgesellschaft nach Ansicht der Richter keine Laternen zur Verfügung stellen dürfen. Denn es sei auch schon damals bekannt gewesen, dass von derartigen Flugkörpern eine erhebliche Brandgefahr ausgehe.
„Aufgrund der Konstruktion und Funktionsweise der Himmelslaternen war für den Beklagte auch durchaus erkennbar, dass es sich hierbei um ‚fliegende Brandstifter‘ handelt“, so das Gericht.
Gesamtschuldnerische Haftung
Es ist nach Auffassung der Richter daher unerheblich, ob der Beklagte selbst oder Mitglieder der Hochzeitsgesellschaft die Laternen gestartet hatten. Denn es war der Beklagte, der die Himmelslaternen gekauft hatte und der mit ihrer Nutzung einverstanden war.
Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass seinerzeit auch von einem anderen Standort aus Laternen gestartet worden waren. Denn wenn mehrere Personen unabhängig voneinander gefährliche Handlungen begangen haben und mindestens eine davon einen Schaden verursacht hat, sich aber nicht feststellen lässt, welche, sei jeder für den entstandenen Schaden verantwortlich (§ 830 Absatz 1 BGB).
Das Frankfurter Oberlandesgericht war im März dieses Jahres in einem vergleichbaren Fall zu einer gleichlautenden Einschätzung gelangt (VersicherungsJournal 28.7.2015).
(Quelle VersicherungsJournal 05.11.2015)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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