11.01.2016
Streit um Verkehrsunfallflucht

Entstehen einem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer aus der Verkehrsunfallflucht eines Versicherten keinerlei Nachteile, so hat er keine Möglichkeit, ihn wegen vorsätzlicher Verletzung seiner Aufklärungs-Obliegenheiten in Regress zu nehmen. Das hat das Amtsgericht Dortmund mit Urteil vom 30. Januar 2015 entschieden (436 C 5546/13).
Der Beklagte war mit seinem Personenkraftwagen beim Einparken in eine Parkbox mit der vorderen rechten Ecke gegen die hintere linke Seite eines rechts neben ihm parkenden Fahrzeugs gestoßen.
Er stieg aus seinem Auto aus, schaute sich die beiden Fahrzeuge an und fuhr anschließend in eine andere Parkbox. Danach begab er sich in ein in unmittelbarer Nähe befindliches Fitnessstudio.
Vorsätzliche Verletzung der Aufklärungs-Obliegenheiten?
Eine Zeugin, die den Vorfall beobachtet hatte, benachrichtigte die Polizei. Diese erschien kurze Zeit später am Ort des Geschehens. Die Polizeibeamten machten Fotos von den Fahrzeugen und der Unfallstelle und fertigten eine Unfallskizze an. Sie vernahmen außerdem den nach ihren Feststellungen verkehrstüchtigen Beklagten zu dem Vorfall.
Dieser stellte seine Verantwortung auch nicht in Frage. Er behauptete aber, keine Schäden an dem anderen Fahrzeug festgestellt zu haben. Ein gegen ihn eingeleitetes Strafverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurde gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 1.000 Euro gemäß § 153a StPO eingestellt.
Nachdem er den Vorfall fristgerecht seinem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer angezeigt und dieser den dem Halter des geparkten Fahrzeugs entstandenen Schaden reguliert hatte, wollte ihn der Versicherer in Regress nehmen. Das begründete er damit, dass der Beklagte durch sein sich Entfernen vom Unfallort vorsätzlich seine Aufklärungsobliegenheit verletzt habe.
Dieser Vorwurf wurde vom Dortmunder Amtsgericht auch nicht in Frage gestellt. Das Gericht wies die Regressansprüche des Versicherers gleichwohl als unbegründet zurück.
Folgenloses Fehlverhalten
Nach Ansicht des Gerichts hatte das Verhalten des Beklagten weder Einfluss auf die Feststellungen des Versicherers zu seiner Leistungsverpflichtung, noch auf seine Ermittlungen zum Umfang des Schadens.
Sämtliche von dem Versicherer zur Schadenregulierung benötigten Angaben konnten nämlich aus dem kurz nach dem Unfall angefertigten Protokoll der Polizei entnommen werden. Dieser gegenüber hatte der Beklagte seine Beteiligung auch unumwunden eingeräumt. Er hatte seine Angaben außerdem in seiner Schadenmeldung gegenüber seinem Versicherer wiederholt.
„Für das Gericht ist folglich nicht ersichtlich, welche andere Unfallregulierung hätte erfolgen können, wenn der Unfallhergang und die Schadenentstehung durch den Beklagten unmittelbar nach dem Unfall in gleicher Weise wie jetzt geschildert worden wäre. Der Beklagte ist schließlich an Ort und Stelle, wenige Minuten nach dem Unfall, gestellt worden“, heißt es dazu in der Urteilsbegründung.
Da der Beklagte nach Meinung des Gerichts auch nicht arglistig im Sinne von § 28 Absatz 3 Satz 2 VVG gehandelt habe, sei die Regressforderung des Versicherers unbegründet.
(Quelle VersicherungsJournal 04.11.2015)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de