Terroranschläge und -warnungen verunsichern die Bevölkerung immer mehr. Für Versicherte kann es daher wichtig sein zu wissen, welchen Schutz im Fall des Falles sie durch private Versicherungspolicen haben. Die Bedingungen für die private Unfall- und Lebensversicherung geben hierfür allerdings keine klare Auskunft. Laut GDV leisten jedoch die Versicherer bei Terrorakten, wie sie in Paris geschehen sind. Einfacher gestaltet sich die Frage in der Sach- und Firmenversicherung.
Der Terroranschlag in Paris und die Terrorwarnung in Hannover zeigen in erschreckender Weise, dass der Terrorismus auch nicht vor Europa haltmacht. Doch was, wenn man selbst davon betroffen wird? Inwieweit sind Schäden, die man bei einem Terroranschlag, wie er sich in Paris ereignete (VersicherungsJournal 17.11.2015), durch bestehende Versicherungspolicen abgedeckt?
Bedingungen geben hier nur bedingt Auskunft
Diese Fragen lassen sich zumindest in Bezug auf die private Unfall- und Lebensversicherungs-Police nicht durch einen Blick in die Versicherungs-Bedingungen in ausreichender Weise beantworten. Denn der Begriff Terror oder Terrorakt ist im Gegensatz zu verschiedenen Sachversicherungs-Bedingungen nicht in den Musterbedingungen für die private Unfall- und Lebensversicherung enthalten.
Nach Nummer 5.1.3 der aktuellen AUB 2014 (Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen 2014 – Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV)) heißt es jedoch, dass Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht werden, nicht versichert sind. Es sei denn, die versicherte Person (VP) sei auf Reisen im Ausland überraschend davon betroffen worden.
Kein Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn eine VP nicht spätestens am siebten Tage nach Kriegs- oder Bürgerkriegsbeginn das betreffende Land verlassen hat.
Absicherung in der Lebensversicherung
Laut Paragraf 4 Absatz 2 der ALB (Allgemeine Lebensversicherungs-Bedingungen – Musterbedingungen des GDV) werden die Leistungen der Lebensversicherung eingeschränkt, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen zu Tode kommt – in diesem Fall wird maximal der Rückkaufswert ausbezahlt.
Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn die VP bei kriegerischen Ereignissen im Ausland, bei denen sie nicht aktiv beteiligt war, stirbt. Von dieser Ausnahme wiederum ausgenommen sind allerdings wieder kriegerische Ereignisse, bei denen die VP durch den Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen ums Leben kommt.
Absicherung von Terrorakten in der Lebens- und Unfallversicherung
Doch inwieweit besteht nun Versicherungsschutz bei einem Terrorakt? Aus den Bedingungen geht nämlich nicht hervor, ob und wann ein kriegerisches Ereignis als Terrorakt zählt.
Eine Sprecherin des GDV hat auf Nachfrage des VersicherungsJournals dazu wie folgt Stellung genommen: „Für die Unfallversicherung gilt grundsätzlich, dass das Risiko, Opfer einer Geiselnahme, einer Explosion oder eines Schusswechsels zu werden und dabei einen bleibenden Schaden zu erleiden, versichert ist.“
Sie erklärt weiter: „Für die Lebensversicherungen gilt: Grundsätzlich leisten wir [Anmerkung der Redaktion: die Lebensversicherer] unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. Wir leisten auch dann, wenn die versicherte Person (das ist die Person, auf deren Leben die Versicherung abgeschlossen ist) in Ausübung des Polizei- oder Wehrdienstes oder bei inneren Unruhen gestorben ist.
Bei Terrorakten der Art wie wir sie jetzt in Paris erleben mussten, leisten die Lebensversicherer. Der unter Paragraf 4 der unverbindlichen Musterbedingungen für die Lebensversicherung (ALB) beschriebene Leistungsausschluss greift insoweit nicht ein.“
... und bei privaten Sach- und Firmenversicherungen
Die GDV-Sprecherin betont außerdem: „In den privaten Sachversicherungen wie der Wohngebäude- und Hausratversicherung sind Terrorschäden bis 25 Millionen Euro Versicherungssumme regelmäßig eingeschlossen, wenn eine versicherte Gefahr, wie beispielsweise eine Explosion, den Schaden verursacht hat.“ Dies gilt im Übrigen auch für Sachversicherungen für kleinere und mittlere Betriebe, sofern in den Bedingungen Terrorakte nicht ausgeschlossen sind.
Für Industriebetriebe gibt es die Extremus Versicherungs-AG, einen Spezialversicherer, der im Jahre 2002 auf Initiative der deutschen Versicherungswirtschaft gegründet wurde (VersicherungsJournal 4.9.2002, 24.10.2002). Extremus versichert im Rahmen einer Feuer- und Betriebsunterbrechungs-Versicherung Großrisiken mit mehr als 25 Millionen Euro Versicherungssumme gegen Anschläge, die möglicherweise hierzulande begangen werden.
Vermittler können ein entsprechendes Versicherungsangebot direkt von Extremus anfordern. Über Kooperationspartner von Extremus ist ein entsprechender Versicherungsschutz auch für Versicherungsobjekte im Ausland möglich.
Bei einem Polizeieinsatz, wie er bei einem Terroranschlag vorkommen kann, werden Schadenersatzansprüche über die Amtshaftung geregelt
Der GDV erklärt zudem, was gilt, wenn ein Schaden durch einen Polizeieinsatz, zum Beispiel während eines Terrorakts, verursacht wurde: „Bei einem Polizeieinsatz handelt es sich um einen staatlichen Eingriff (hoheitliche Tätigkeit). Infolge dessen sind mögliche Schadenersatzansprüche über die Amtshaftung geregelt.“ Detaillierte Informationen geben für diesen Fall die Polizeibehörden der Länder.
(Quelle VersicherungsJournal 19.11.2015)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de