02.11.2015
Streit um Kaskoversicherungs-Klausel

Ein Fahrzeughalter, der sein beschädigtes Auto entgegen einer Vereinbarung mit seinem Kaskoversicherer in einer freien Werkstatt reparieren lässt, muss einen prozentualen Abschlag bei der Erstattung der Reparaturkosten in Kauf nehmen. Das gilt auch dann, wenn die Stundensätze der freien Werkstatt mit denen der Partnerwerkstatt des Versicherers identisch sind, erklärte das Amtsgericht München in einem am Freitag veröffentlichten Urteil vom 26. September 2014 (122 C 6798/14).
Der Personenkraftwagen des Klägers erlitt im Juni 2013 einen erheblichen Hagelschaden. Weil er nicht der Einzige war, dessen Fahrzeug durch Hagel beschädigt wurde, sollte er einen Monat auf eine Reparatur durch die ihm von seinem Kaskoversicherer benannte Werkstatt warten.
Das dauerte dem Kläger zu lang. Er ließ das Auto daher kurzerhand in einer freien Werkstatt reparieren. Denn die konnte ihm einen zeitnaheren Termin anbieten.
Teure Ungeduld
Diese Entscheidung sollte sich als Fehler herausstellen. Denn als er seinen Versicherer um Erstattung der Reparaturkosten abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung bat, kürzte dieser die Rechnung um 15 Prozent.
Das geschah nicht etwa, weil die Rechnung nicht erstattungsfähige Positionen enthielt. Der Versicherer berief sich vielmehr auf eine Klausel des Versicherungsvertrages, wonach eine Reparatur im Fall eines Kaskoschadens zwingend in einer von ihm benannten Werkstatt durchzuführen sei.
Er sei nach dem Wortlaut der Bedingungen daher dazu berechtigt gewesen, den Entschädigungsanspruch des Versicherten um 15 Prozent zu kürzen.
Nicht zumutbar?
Der Kfz-Halter reichte beim Münchener Amtsgericht Klage auf Zahlung des einbehaltenen Restbetrages ein. Er trug vor, dass die Klausel angesichts der Tatsache, dass er einen Monat lang auf eine Reparatur durch die von dem Versicherer benannte Fachwerkstatt hätte warten müssen, nicht gelte. Dem Versicherer sei im Übrigen kein Schaden entstanden. Denn die Stundensätze der von ihm beauftragten freien Werkstatt seien mit denen der Partnerwerkstatt des Versicherers identisch.
Das vermochte das Gericht jedoch nicht zu überzeugen. Es wies die Klage als unbegründet zurück.
Den Einwand des Klägers, dass es ihm nicht zuzumuten gewesen sei, einen Monat lang auf die Reparatur seines Fahrzeugs zu warten, ließ das Gericht nicht gelten. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war der Personenkraftwagen trotz des Hagelschadens verkehrssicher und fahrtauglich. Wegen der rein optischen Schäden hätte der Kläger nach Meinung des Gerichts daher durchaus Geduld aufbringen müssen.
Eine Frage der Kostenvorteile
Er wäre im Übrigen zumindest dazu verpflichtet gewesen, den Versicherer dazu aufzufordern, ihm eine andere Partnerwerkstatt zu benennen, ehe er eigenmächtig die freie Werkstatt beauftragte. Das hatte er jedoch nicht getan.
Das Gericht hielt es auch für unerheblich, dass die von dem Kläger beauftragte freie Werkstatt mit den gleichen Stundensätzen kalkuliert, wie die Partnerwerkstatt des Versicherers.
Denn die Kostenvorteile, die einem Versicherer durch Großkundenrabatte und andere Effekte bei der Beauftragung von Partnerwerkstätten entstehen und von denen die Versicherten durch günstigere Prämien profitieren, würden nur dann funktionieren, wenn die Werkstätten auch tatsächlich in Anspruch genommen werden, so das Gericht. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

(Quelle VersicherungsJournal 03.08.2015)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de