12.10.2015
Haftungsfrage nach Gebäudebrand wegen Himmelslaternen

Kommt es im Rahmen einer Feier wegen einer fehlgeleiteten Himmelslaterne zu einem Brand, so ist der Veranstalter zum Schadenersatz verpflichtet. Das gilt auch dann, wenn er die Laternen selbst nicht auf Reisen geschickt hat, so das Oberlandesgericht Frankfurt ein einem Urteil vom 26. März 2015 (24 U 108/14).
Im Rahmen einer im Juli 2009 veranstalteten Hochzeitsfeier sollten 20 sogenannte Himmelslaternen gezündet werden.
Teures Vergnügen
Der Bräutigam sowie die Mutter der Braut hatten sich wegen des Vorhabens vorsorglich sowohl bei der Flugsicherung als auch beim Ordnungsamt über die Zulässigkeit der Verwendung der Laternen erkundigt.
Während die Flugsicherung keine Einwände hatte, gab das Ordnungsamt zu bedenken, dass von Himmelslaternen eine Brandgefahr ausgehen könne. Das Amt untersagte die Verwendung jedoch nicht. Denn ein allgemeines Verbot bestand im Jahr 2009 im Gegensatz zu heute noch nicht.
Auf dem Höhepunkt der Hochzeitsfeier wurden die Laternen gezündet. Kurze Zeit später begann eine der Laternen in der Luft zu brennen. Sie stürzte auf eine Terrasse und entzündete schlagartig das Holzgebälk des Gebäudes.
Dadurch entstand an dem Haus ein Schaden in Höhe von rund 300.000 Euro. Den verlangte der Gebäudeversicherer im Wege eines Regresses von dem Bräutigam sowie der Mutter der Braut als Veranstalter der Feier erstattet.
Zwei Gericht, zwei Meinungen
In dem anschließenden Rechtsstreit verteidigten sich die beiden damit, die Laternen selbst nachweislich nicht gen Himmel geschickt zu haben. Sie seien daher nicht für den Brand verantwortlich.
Mit dieser Argumentation hatten die Beklagten zunächst Erfolg. Das in erster Instanz mit dem Fall befasste Landgericht Darmstadt hielt den Bräutigam und die Brautmutter ebenfalls für nicht verantwortlich. Es wies die Klage des Versicherers daher als unbegründet zurück.
Doch dem wollte das in Berufung mit dem Fall befasste Frankfurter Oberlandesgericht nicht folgen. Es gab der Klage dem Grunde nach statt.
Sache der Veranstalter
Nach Ansicht des Gerichts haben die Beklagten die ihnen als Veranstalter der Hochzeitsfeier obliegende Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt.
Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hatte die Mutter der Braut die Himmelslaternen erworben und zu der Feier mitgebracht. Dem Bräutigam warfen die Richter vor, als Mitorganisator der Veranstaltung nichts unternommen zu haben, um das Aufsteigen der Laternen zu unterbinden.
Dazu wäre er nach Meinung des Gerichts jedoch verpflichtet gewesen, nachdem er vom Ordnungsamt auf die besondere Gefährlichkeit der Flugkörper hingewiesen worden war. Es komme daher nicht darauf an, dass weder er noch seine Schwiegermutter die Himmelslaternen selbst auf Reisen geschickt haben.
Eine Entscheidung zur Höhe der Entschädigung hat das Gericht noch nicht gefällt. Das will es nach einer weiteren Beweisaufnahme nachholen.
(Quelle VersicherungsJournal 28.07.2015)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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