Sehen die Versicherungs-Bedingungen einer Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung vor, dass ein Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe des Wiederbeschaffungs-Wertes des Fahrzeugs nur dann besteht, wenn eine fachgerechte Reparatur durchgeführt und diese durch Vorlage einer Rechnung nachgewiesen wird, so reicht es nicht aus, dass dieser Nachweis in anderer Form erfolgt. Das hat das Amtsgericht Marl mit Urteil vom 16. Oktober 2014 entschieden (3 C 117/14).
Bei einem selbstverschuldeten Unfall erlitt der Personenkraftwagen des Klägers einen Totalschaden. Der Wiederbeschaffungswert betrug laut Gutachten rund 16.400 Euro, der Restwert knapp 8.800 Euro.
Hinweis auf Versicherungs-Bedingungen
Der Kläger zog es trotz allem vor, sein Fahrzeug reparieren zu lassen. Die Reparaturkosten bezifferten sich auf etwas mehr als 13.700 Euro. Diesen Betrag verlangte der Kläger von seinem Vollkaskoversicherer abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung erstattet.
Dazu war dieser jedoch nicht bereit. Er wollte dem Kläger lediglich den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert sowie abzüglich der Selbstbeteiligung zahlen. Zur Begründung berief sich der Versicherer auf den Wortlaut der Versicherungs-Bedingungen, in denen es unter anderem heißt:
„Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert oder können sie nicht durch eine Rechnung die vollständige und fachgerechte Reparatur nachweisen, zahlen wir die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts.“
Bescheinigung statt Rechnung
Der Kläger hatte seinem Versicherer aber nicht eine Reparaturkostenrechnung, sondern lediglich eine Stellungnahme des Kraftfahrzeug-Sachverständigen vorgelegt, in der dieser bescheinigt hatte, dass die Beschädigungen fachgerecht und vollständig beseitigt worden waren.
Eine derartige Bescheinigung müsse nach Meinung des Klägers ausreichen, um den Schaden auf Basis der Reparaturkosten abzurechnen. Die Vorlage einer Reparaturkostenrechnung könne der Versicherer unter diesen Umständen nicht verlangen.
Doch dem wollte sich das Amtsgericht Marl nicht anschließen. Es wies die Klage des Fahrzeughalters gegen seinen Vollkaskoversicherer als unbegründet zurück.
Eindeutiger Wortlaut
Nach Meinung der zuständigen Richterin kann offen bleiben, ob der Kläger sein Fahrzeug tatsächlich fachgerecht und vollständig hat reparieren lassen. Denn er hat die Reparatur nicht durch Vorlage einer Rechnung nachgewiesen.
Dazu wäre er aber nach dem Wortlaut der Versicherungs-Bedingungen verpflichtet gewesen. Denn danach reicht nur eine Reparaturkostenrechnung als zugelassenes Beweismittel zum Nachweis einer vollständigen und fachgerechten Reparatur aus.
Eine Auslegung des Wortlauts dahingehend, dass der Nachweis auch anderweitig erbracht werden kann, ist nach Ansicht des Gerichts wegen des eindeutigen Wortlauts nicht möglich.
Keine unangemessene Benachteiligung
Nach Meinung der Richterin wird der Kläger durch die Bestimmung auch nicht unangemessen im Sinne von § 307 BGB benachteiligt.
„Denn die Regelung berücksichtigt das Interesse des Versicherers an einem einfachen und schnellen Nachweis der Durchführung der Reparatur, ohne gleichzeitig den Versicherungsnehmer zumutbar einzuschränken. Dieser hat weiterhin die Möglichkeit, die Reparatur in eigener Regie durchzuführen und darüber einen Eigenbeleg zu erstellen.“
Nach Ansicht des Gerichts ist die Klausel der Versicherungs-Bedingungen auch nicht überraschend. Denn die typische Leistung eines Kaskoversicherers bestehe in der Erstattung des dem Versicherten tatsächlich entstandenen Schadens. Der aber könne aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers am einfachsten und besten durch die Vorlage einer entsprechenden Rechnung nachgewiesen werden.
(Quelle VersicherungsJournal 23.07.2015)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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