21.09.2015
Streit um Entschädigung wegen 13 Stunden Flugverspätung

Beruft sich ein Luftverkehrsunternehmen auf einen Vogelschlag als außergewöhnlichen Umstand, so muss es substantiiert darlegen und beweisen, zu welchem Zeitpunkt der Vogelschlag aufgetreten ist. Ausschließlich die Vermutung, dass der Vogelschlag offensichtlich beim Landeanflug des Vorflugs aufgetreten sei, reicht als Beweis nicht aus, so das Amtsgericht Frankfurt / Main in einem Urteil vom 17. Januar 2014 (30 C 2462/13).
Die Kläger hatten einen Flug von München ans Rote Meer gebucht. Das am Vorabend in München gelandete Flugzeug sollte planmäßig am nächsten Morgen um 9.20 Uhr abfliegen.
13 Stunden Verspätung
Weil Techniker nach der Landung im Rahmen der täglichen Kontrollen Blutspuren an einem der Motoren der Maschine entdeckten, die auf einen Vogelschlag schließen ließen, wurde der Flug schließlich annulliert.
Die Kläger wurden zusammen mit den anderen Passagieren mit einem Bus nach Stuttgart befördert und von dort aus nach Ägypten geflogen. Den Zielflughafen erreichten sie wegen des Vorfalls mit einer fast 13-stündigen Verspätung.
Mit dem Argument, dass die Fluggesellschaft die Verspätung zu vertreten habe, forderten die Kläger eine Ausgleichszahlung in Höhe von je 400 Euro im Sinne der Europäischen Fluggastrechte-Verordnung.
Außergewöhnlicher Umstand?
Das Luftverkehrsunternehmen war sich jedoch keiner Schuld bewusst. Es behauptete, dass es zu dem Vogelschlag offensichtlich bei dem Landeanflug auf München gekommen sein müsse. Das Ereignis beruhe folglich auf einem außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Fluggastrechte-Verordnung, welcher keine Ausgleichszahlungen begründen würde.
Doch dem wollte sich das Frankfurter Amtsgericht nicht anschließen. Es gab der Klage der Reisenden in vollem Umfang statt.
Nach Ansicht des Gerichts hätte sich die Fluggesellschaft nur dann entlasten können, wenn sie bewiesen hätte, dass der Vogelschlag wie von ihr dargelegt auf dem unmittelbaren Vorflug aufgetreten ist. Einen entsprechenden Beweis ist sie jedoch schuldig geblieben. Denn sie hat lediglich vorgetragen, dass sich das Ereignis „offensichtlich“ auf dem Landeanflug ereignet hat.
Fehlender Beweis
Es kommt hinzu, dass ein vom Gericht befragter Zeuge, der für die Fluggesellschaft mit dem Vorfall befasst war, nicht ausschließen konnte, dass sich der Vogelschlag bereits zu einem noch früheren Zeitpunkt ereignet hat.
Unabhängig davon ist das Luftverkehrsunternehmen den Beweis dafür schuldig geblieben, dass es angesichts der Zeitspanne zwischen der Landung des Flugzeugs in München und dem geplanten Abflug am Folgetag nicht möglich gewesen sein soll, den Motor zu reparieren beziehungsweise eine Ersatzmaschine zur Verfügung zu stellen.
Die Airline wurde daher dazu verurteilt, den Klägern jeweils 400 Euro als Ausgleich für die erhebliche Verspätung zu zahlen.
(Quelle VersicherungsJournal 21.07.2015)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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