14.09.2015
Von den tragischen Folgen eines Motorradunfalls

Erleidet ein Verletzter nach einem Unfall wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers einen Dauerschaden, so kann der Versicherer des Unfallverursachers den Arzt beziehungsweise das Krankenhaus bezüglich des gezahlten Schmerzensgeldes weitgehend in Regress nehmen. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg mit Urteil vom 8. Juli 2015 entschieden (5 U 28/15).
Der Entscheidung lag die Klage eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers zugrunde, der einem Motorradfahrer unter anderem ein Schmerzensgeld in Höhe von 275.000 Euro gezahlt hatte.
Verhängnisvoller Fehler
Der Kradfahrer war bei einem von einem Kunden des Versicherers verschuldeten Unfall verletzt und in ein Krankenhaus eingeliefert worden. Dort wurde er wegen einer beidseitigen Rippenfraktur sowie einer Lungenquetschung behandelt.
Zwei Tage nach der Aufnahme in das Krankenhaus kam es zu einem Zwischenfall. Nachdem das Beatmungsgerät, an welches der Verletzte angeschlossen worden war, eine Störung angezeigt hatte, wurde ein Oberarzt der Klinik hinzugezogen.
Der veranlasste grob fehlerhaft eine falsche Maßnahme mit der Folge, dass der Motorradfahrer einen schweren Hirnschaden erlitt. Er befindet sich seitdem im Wachkoma, ohne dass eine Hoffnung auf Besserung besteht.
Streit um 265.000 Euro
Der Versicherer des Unfallverursachers zahlte dem Mann unter anderem ein Schmerzensgeld in Höhe von 275.000 Euro. Davon wollte er selbst aber nur 10.000 Euro übernehmen. Wegen des übrigen Betrages nahm er das Krankenhaus in Regress. Denn zu dem Hirnschaden sei es nur wegen des groben Behandlungsfehlers gekommen. Ohne diesen Fehler würde der Verletzte heute nicht mehr unter den Unfallfolgen leiden.
Das in erster Instanz mit dem Fall befasste Oldenburger Landgericht gab dem Versicherer nur teilweise Recht. Die Richter entschieden, dass die Klinik nur zu 70 Prozent für den Dauerschaden einzustehen habe. Denn erst der durch den Kunden des Versicherers verursachte Unfall habe den Motorradfahrer in die gefährliche Beatmungssituation gebracht.
Mit seiner gegen die Entscheidung des Landgerichts eingelegten Berufung hatte der Versicherer mehr Erfolg. Das Oberlandesgericht gab der Klage in vollem Umfang statt.
Sache der Klinik
Nach Ansicht der Richter tritt der von dem Unfallverursacher zu verantwortende Verursachungsbeitrag vollständig hinter dem des beklagten Krankenhauses zurück.
Denn die unmittelbaren Verletzungsfolgen, wie die Rippenfraktur und Lungenquetschung, seien im Vergleich zu dem von dem beklagten Krankenhaus zu verantwortenden Hirnschaden als gering anzusehen.
Es sei daher Sache des Krankenhauses, für die Folgen des Dauerschadens des Motorradfahrers einzustehen. Die Klinik hat dem Versicherer daher den von diesem geforderten Anteil an dem bereits gezahlten Schmerzensgeld zu erstatten.
(Quelle VersicherungsJournal 20.07.2015)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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