31.08.2015
Wenn der Teppichboden als Katzenklo genutzt wird

Uriniert eine Katze auf den Teppichboden einer Mietwohnung, so ist deren Halter dem Vermieter gegenüber grundsätzlich zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Das hat das Amtsgericht Bremen mit Urteil vom 22. Dezember 2014 entschieden (19 C 479/13).
Die Beklagten hatten zusammen mit zwei Katzen für rund drei Jahre eine Wohnung des Klägers bewohnt. Doch obwohl in der Wohnung zwei Katzenklos aufgestellt worden waren, markierte eine der beiden Katzen zumindest vorübergehend einen Bereich unter der Heizung im Wohnzimmer.
Wie sich beim Auszug der Mieter herausstellte, hatten die Katzen außerdem den Teppichboden anderer Bereiche der Wohnung durch Urin verunreinigt. Das wurde auch in einem von den Beklagten unterzeichneten Protokoll vermerkt.
Schaden in Höhe von mehr als 4.000 Euro
Doch als der Vermieter nicht nur den zehn Jahre alten Teppichboden austauschen lassen, sondern auch Teile des Dielenbodens und des darauf verlegten Laminats erneuern lassen wollte, weigerten sich die Beklagten, die dadurch entstehenden Kosten von mehr als 4.000 Euro zu übernehmen.
Zu Unrecht, befand das Bremer Amtsgericht. Es gab der Klage des Vermieters zumindest teilweise statt. Nach Ansicht des Gerichts haften die Mieter für den durch ihre Katzen verursachten Schaden nicht nur aus Vertrag, sondern auch im Rahmen der Tierhalterhaftung gemäß § 833 Satz 1 BGB.
Die Verwirklichung einer Tiergefahr im Sinne des Gesetzes bedeute nämlich auch, dass ein Tierhalter für Schäden hafte, die durch das der tierischen Natur entsprechende unberechenbare oder instinktgesteuerte selbständige Verhalten des Tieres verursacht werden, so das Gericht.
Kein Ersatzanspruch für den Teppichboden
Die Beklagten konnten sich auch nicht darauf berufen, dass in dem Übergabeprotokoll lediglich von einer Verunreinigung des Teppichbodens die Rede war. Das Gericht sah es nämlich als erwiesen an, dass auch die darunter liegenden Schichten wie der Dielenboden und das Laminat durch Katzenurin beschädigt wurden.
Der Vermieter muss für den Ersatz des Teppichbodens allerdings selbst aufkommen. Denn angesichts dessen Alters sowie der Tatsache, dass er erheblich abgewohnt war, zeigte sich das Gericht davon überzeugt, dass dieser so oder so hätte ausgetauscht werden müssen.
(Quelle VersicherungsJournal 11.05.2015)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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