Erleidet ein Reisender wegen eines Mangels einer Hotelliege eine Verletzung, so kann er in der Regel nicht den Reiseveranstalter zur Verantwortung ziehen. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 16. Dezember 2014 entschieden (Az.: I-21 U 67/14).
Der Kläger hatte bei dem beklagten Reiseveranstalter eine Pauschalreise gebucht. Kurz vor seiner Abreise wurde eine seiner Fingerkuppen abgetrennt, als das Kopfteil einer von ihm genutzten Hotelliege plötzlich nach hinten klappte.
Reisemangel
In dem sich anschließenden Rechtsstreit machte der Kläger den Reiseveranstalter für den Unfall verantwortlich. Denn es liege ein Reisemangel vor, wenn von einer Einrichtung des von diesem empfohlenen Hotels eine Gefahr für die Sicherheit der Reisenden ausgehe, mit welcher nicht gerechnet werden brauche.
Dem wollten die Richter des Düsseldorfer Oberlandesgerichts zwar nicht widersprechen. Sie wiesen die Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage des Verunglückten gleichwohl als unbegründet zurück.
Grundsätzlich, so das Gericht, hat ein Reiseveranstalter im Rahmen seiner Obhuts- und Fürsorgepflichten alle sicherheitsrelevanten Teile einer Hotelanlage in regelmäßigen Abständen durch einen sachkundigen und pflichtbewussten Beauftragten im Hinblick auf solche Risiken überprüfen zu lassen, die sich bei genauem Hinsehen jedermann offenbaren.
Hierzu gehöre unter anderem die Kontrolle des allgemeinen baulichen Zustandes der Unterkunft. Denn nur so könne sichergestellt werden, dass von sicherheitsrelevanten Einrichtungen wie zum Beispiel Treppen, elektrischen Anlagen und Balkongittern keine Gefahren für den Reisenden ausgehen.
Von den Grenzen der Überprüfungspflicht
Nach Ansicht der Richter geht die Überprüfungspflicht aber nicht so weit, dass zusätzlich jeder einzelne Einrichtungsgegenstand ständig auf seine Funktionsfähigkeit überprüft werden muss. Die Prüfpflicht beschränke sich vielmehr nur auf allgemein als gefährlich anzusehende Gegenstände.
Denn bei „normalem“ Mobiliar, wie zum Beispiel Liegen, handele es sich nicht um besonders gefährliche Gegenstände, die einer besonderen Überprüfung bedürfen.
Wie der entschiedene Fall zeige, könne zwar auch durch eine Liege eine Verletzung verursacht werden. Dies treffe jedoch auch auf andere Einrichtungsgegenstände zu, wie beispielsweise Stühle und Betten, Schranktüren und Schubladen, die im Falle eines Defektes ebenfalls zu Stürzen und dadurch zu erheblichen Verletzungen eines Reisenden führen könnten.
Unzumutbares Verlangen
„Weder ist bei ihnen aufgrund ihrer Beschaffenheit davon auszugehen, dass sie ein besonderes Verletzungsrisiko bergen, noch davon, dass ein gleichwohl bestehender Defekt zu gravierenden Verletzungen führt, wie dies etwa bei einer unzureichenden Balkonbrüstung der Fall ist“, so das Gericht.
In dem entschiedenen Fall wäre der von dem Kläger behauptete Mangel nur dann feststellbar gewesen, wenn sich ein Kontrolleur des Reiseveranstalters auf jede einzelne Liege gelegt und dabei überprüft hätte, ob die Kopfstütze in jeder Position ausreichend einrastet.
Eine derartige regelmäßige Belastungsprobe überspannt nach Meinung des Gerichts aber die Anforderungen an die Überprüfungspflicht. Sie ist einem Reiseveranstalter daher nicht zumutbar.
Die Sache wäre nach Ansicht der Richter nur dann anders zu beurteilen gewesen, wenn ein vorangegangener Unfall Anlass zu einer Überprüfung der Liegen gegeben hätte. Das war jedoch nicht der Fall, sodass die Klage als unbegründet zurückgewiesen wurde.
(Quelle VersicherungsJournal 28.04.2015)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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