Bei der Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherungs-Verträgen sind Versicherer nicht dazu berechtigt, betroffene Kunden mit den Abschluss- und Verwaltungskosten zu belasten. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. Juli 2015 hervor (IV ZR 384/14).
Der Kläger hatte bei dem beklagten Versicherer im Jahr 1999 eine fondsgebundene Rentenversicherung nach dem sogenannten Policenmodell abgeschlossen. Nachdem er den Vertrag Jahre später gekündigt und anschließend den Widerspruch nach § 5a VVG (alte Fassung) erklärt hatte, zahlte der Versicherer dem Kläger den Rückkaufswert aus.
Anrechnung der Risikoanteile
Mit seiner daraufhin eingereichten Klage verlangte er die Rückzahlung sämtlicher von ihm geleisteten Beiträge zuzüglich Zinsen abzüglich des Rückkaufswerts. Das begründet er damit, dass der Vertrag infolge des Widerspruchs nicht wirksam zustande gekommen war.
Nachdem die Klage in der ersten Instanz abgewiesen wurde, hatte der Kläger mit seiner Berufung vor dem Oberlandesgericht mehr Erfolg. Das Gericht ging davon aus, dass er den Widerspruch wirksam erklärt hatte.
Es verurteilte den Versicherer trotz allem nicht dazu, dem Kläger sämtliche Beiträge nebst Zinsen zu erstatten. Dieser musste sich vielmehr den während der Dauer der Prämienzahlung erlangten Versicherungsschutz in Form der Risikoanteile anrechnen lassen.
Erfolglose Revision
Doch das reichte dem Versicherer nicht aus. In seiner gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts beim Bundesgerichtshof eingelegten Revision pochte der Versicherer darauf, dass er dem Kläger auch die Abschluss- und Verwaltungskosten anrechnen dürfe.
Damit hatte der Versicherer keinen Erfolg, auch wenn die Richter in einem weiteren Punkt einen Abzug für geboten hielten.
Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts muss sich der Kläger nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nämlich zusätzlich zu dem Rückkaufswert, den er bereits vom Versicherer erhalten hat, die Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag, die der Versicherer bei Auszahlung des Rückkaufswertes für den Versicherungsnehmer an das Finanzamt abgeführt hat, als Vermögensvorteil anrechnen lassen.
Sache des Versicherers
Die Abschluss- und Verwaltungskosten darf der Versicherer hingegen nicht einbehalten. Nach Überzeugung des Bundesgerichtshofs ist das Oberlandesgericht nämlich zu Recht davon ausgegangen, dass einem Versicherten im Fall einer Rückabwicklung eines Vertrages nur jene Positionen angerechnet werden dürfen, die eine Bereicherung für ihn dargestellt haben.
Im Fall der Abschlusskosten gebiete es aber der gesetzlich bezweckte Schutz der Versicherten, dass der Versicherer in Fällen eines wirksamen Widerspruchs das sogenannte Entreicherungsrisiko trägt, so der Bundesgerichtshof.
Das Urteil betrifft übrigens nur jene Lebens- und Rentenversicherungs-Verträge, die nach dem sogenannten Policenmodell zustande gekommen sind. Dieses Modell gibt es seit 2008 nicht mehr.
(Quelle VersicherungsJournal 30.07.2015)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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