27.07.2015
Streit um Helmpflicht für Pedelecs

Den Fahrer eines schnellen Elektrofahrrades (Speed-Pedelec) trifft im Fall eines von ihm nicht verschuldeten Unfalls ein Mitverschulden an einer Kopfverletzung, wenn er keinen Helm getragen hat. Das hat das Landgericht Bonn mit Urteil vom 11. Dezember 2014 entschieden (Az.: 18 O 388/12).
Der Kläger hatte bei einem Fahrradhändler ein Elektrofahrrad erworben, mit welchem eine Geschwindigkeit von bis zu 40 Stundenkilometer erreicht werden kann (Speed-Pedelec).
Schwere Kopfverletzungen
Bei seiner ersten Fahrt mit dem schnellen E-Bike platze bei einer Geschwindigkeit von erwiesenen 30 bis 40 km/h der Schlauch des Hinterreifens, sodass der Kläger zu Fall kam. Bei dem Unfall zog er sich schwere Kopfverletzungen zu.
Ein Sachverständiger stellte fest, dass sich der Schlauch zwischen der Reifendecke und der Felge eingeklemmt hatte. Das war darauf zurückzuführen, dass der Fahrradhändler auf der schmalen Felge entgegen den Vorgaben des Herstellers einen zu breiten Reifen montiert hatte.
Der Verunglückte verklagte den Fahrradhändler daher auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Mitverschulden
Mit Erfolg. Das Bonner Landgericht gab der Klage dem Grunde nach statt. Hinsichtlich seiner Kopfverletzungen attestierte es dem Kläger jedoch ein erhebliches Mitverschulden.
Nach Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Schlauch des Hinterrades nur deswegen geplatzt ist, weil sich der beklagte Fahrradhändler nicht an die Vorgaben des Herstellers gehalten und einen zu breiten Reifen montiert hat.
Weil der Kläger bei dem Unfall keinen Helm getragen hat, trifft ihn nach Ansicht der Richter jedoch ein Mitschulden. Denn ein Speed-Pedelec sei mit einem Mofa vergleichbar, für deren Nutzung gemäß § 21a Absatz 2 StVO bereits dann eine Helmpflicht bestehe, wenn mit ihnen eine Geschwindigkeit von über 20 Stundenkilometer erreicht werden könne.
Offenkundiges Risiko
Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach welcher ein Schadenersatzanspruch von Fahrradfahrern, die keinen Schutzhelm tragen, nicht gemindert werden darf (VersicherungsJournal 18.6.2014), ändert daran nach Ansicht der Richter nichts. Denn der Sachverhalt des BGH-Urteils sei mit der Situation eines Fahrrades mit elektromotorischer Unterstützung nicht vergleichbar.
„Es kann offen bleiben, ob eine gesetzliche Helmpflicht für Speed-Pedelec-Fahrer existiert, denn es ist offenkundig, dass das Risiko eines schweren Unfalls, wie er sich hier verwirklicht hat, bei höheren Geschwindigkeiten ungleich höher ist als bei Geschwindigkeiten, wie sie im Radverkehr normalerweise gefahren werden“, heißt es dazu in der Urteilsbegründung.
Angesichts der seit Jahrzehnten bestehenden Helmpflicht für Fahrräder mit Hilfsmotor hätte es sich dem Kläger nach Ansicht der Richter aufdrängen müssen, dass er bei Benutzung eines Speed-Pedelecs zu seinem eigenen Schutz einen Helm aufsetzen musste.
Der Kläger ist daher für seine Kopfverletzung zu einem erheblichen Teil mitverantwortlich. Den Mitverschuldensanteil bemaß das Gericht mit einer Quote von 50 Prozent.
(Quelle VersicherungsJournal 14.04.2015)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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