20.07.2015
Rechtsstreit wegen angeblicher Verjährung

Versäumt es ein Autofahrer, sich an seinem neuen Wohnsitz anzumelden, kann er sich im Fall eines gegen ihn eingeleiteten Ordnungswidrigkeits-Verfahrens nicht auf Verjährung berufen, wenn ihn deswegen ein Bußgeldbescheid erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erreicht. Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 27. Januar 2015 entschieden (Az.: 3 RBs 5/15).
Eine Autofahrerin war im August 2013 dabei ertappt worden, als sie in Gütersloh mit ihrem Personenkraftwagen die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 Stundenkilometer überschritt.
Den ihr wegen dieser Ordnungswidrigkeit übersandten Anhörungsbogen schickte die Behörde an die Anschrift der Eltern der Beschuldigten. Denn dort war sie polizeilich gemeldet. Auch der Bußgeldbescheid ging an diese Anschrift.
Verjährt?
In dem sich anschließenden Rechtsstreit trug die Beschuldigte vor, dass sie den Bußgeldbescheid erst nach der nach der Anhörung beginnenden dreimonatigen Verjährungsfrist erhalten habe. Sie wohne nämlich bereits seit 2010 in Berlin. Der Fall sei daher verjährt.
Doch dem wollten sich die Richter des Hammer Oberlandesgerichts nicht anschließen. Sie wiesen die Rechtsbeschwerde der Beschuldigten gegen ein Urteil der Vorinstanz, welche sie zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 280 Euro sowie einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt hatte, als unbegründet zurück.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hatte die Beschuldigte ihren Wohnortwechsel nach Berlin nicht ordnungsgemäß angezeigt. Sie war vielmehr weiterhin unter der Anschrift ihrer im westfälischen Harsewinkel ansässigen Eltern gemeldet.
Sie hatte der Bußgeldbehörde gegenüber zwar nicht aktiv den Anschein erweckt, tatsächlich noch bei ihren Eltern zu wohnen, es aber gleichzeitig rechtsmissbräuchlich unterlassen, der Behörde ihre tatsächliche Berliner Anschrift mitzuteilen.
Vergeblicher Trick
Nach Überzeugung der Richter wollte die Beschuldigte damit eine wirksame Zustellung des Bußgeldbescheides verhindern, um sich anschließend auf den Eintritt der Verjährung berufen zu können.
Bei dieser Sachlage widerspreche es aber der Intention des Gesetzgebers, die Betroffene in den Genuss der Verfolgungsverjährung kommen zu lassen, nachdem sie zuvor in ordnungswidriger Weise gegen Meldegesetze verstoßen habe, so das Gericht.
Die Frau kann sich daher nicht auf die Einrede der Verjährung berufen. Der Beschluss ist inzwischen rechtskräftig.

(Quelle VersicherungsJournal 13.04.2015)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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