13.07.2015
Der Ärztepfusch und die private Unfallversicherung

Sieht eine Klausel in den Versicherungs-Bedingungen einer privaten Unfallversicherung einen Risikoausschluss für Gesundheits-Beeinträchtigungen durch Heilbehandlungen vor, so ist die Klausel auch dann anzuwenden, wenn es sich bei einem ärztlichen Fehler um einen Unfall handelt. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 9. Juli 2014 hervor (Az.: 5 U 89/13).
Nach einem Bericht des Deutschen Anwaltvereins hatte die Klägerin bei der Beklagten eine private Unfallversicherung abgeschlossen.
Kettenreaktion
Nachdem sie sich wegen plötzlicher Schmerzen in die Obhut eines Krankenhauses begeben hatte, wurde ihr eine sogenannte Stentprothese im Bereich des Beckens eingesetzt. Wegen eines Fehlers des Operateurs wurde dabei eine Arterie verletzt.
Der Fehler löste eine Kettenreaktion aus. Denn wegen der verletzten Arterie musste ein Bypass gelegt werden. Wegen Wundheilungsstörungen kam es anschließend zu wiederholten Verschlüssen des Bypasses. In deren Folge musste der Klägerin schließlich wegen schwerer Durchblutungsstörungen ein Bein amputiert werden.
Unabhängig von Schadenersatz- und Schmerzensgeld-Ansprüchen gegenüber der Klinik machte die Klägerin anschließend auch Ansprüche gegenüber ihrem privaten Unfallversicherer geltend. Denn bei der Verletzung der Arterie habe es sich um einen Unfall im Sinne der Versicherungs-Bedingungen gehandelt.
Kein Versicherungsschutz
Das wurde von dem von der Klägerin angerufenen Saarbrücker Oberlandesgericht zwar nicht bestritten. Die Richter wiesen die Klage auf Versicherungsleistungen gleichwohl als unbegründet zurück.
Sie schlossen sich der Begründung des Versicherers an, der bei der Ablehnung des Leistungsantrages darauf hingewiesen hatte, dass bedingungsgemäß für Gesundheits-Beeinträchtigungen durch Heilbehandlungen kein Versicherungsschutz besteht.
Eine derartige Klausel betrifft nach Ansicht der Richter entgegen der Meinung der Klägerin jedwede therapeutische Maßnahme, zu der auch mögliche ärztliche Behandlungsfehler gehören. Denn bei der Verletzung der Arterie habe sich letztlich eine jeder medizinischen Behandlung innewohnende Gefahr realisiert. Die Klägerin hat daher keinen Anspruch auf Leistungen durch ihren Unfallversicherer.
(Quelle VersicherungsJournal 30.03.2015)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de