Wer auf der Fahrbahn eines Parkhauses oder eines Parkplatzes rückwärtsfährt und dabei mit einem ebenfalls rückwärts aus einer Parklücke kommenden Fahrzeug kollidiert, ist in der Regel ganz überwiegend für den Unfall verantwortlich. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 13. Januar 2015 hervor (Az.: 2 S 8/14).
Nach einer Meldung des Online-Portals Burhoff war die Klägerin mit ihrem Personenkraftwagen im Begriff, rückwärts aus einer schräg zur Durchfahrt angelegten Parklücke zu fahren, als ihr der ebenfalls rückwärtsfahrende Beklagte in die Seite ihres Fahrzeugs fuhr.
Sie beschuldigte den Beklagten, allein für den Unfall verantwortlich zu sein. Denn schließlich sei dieser entgegen der Richtung eines auf der Durchfahrt angebrachten Pfeils gefahren. Damit habe sie nicht rechnen müssen.
Halbe Halbe?
Der Beklagte verteidigte sich damit, dass er nur deswegen ein kurzes Stück rückwärts gefahren sei, um besser in eine der Parkbuchten fahren zu können. Seiner Meinung nach waren weder die Klägerin noch er aufmerksam genug. Der Beklagte ging daher von einem gegenseitigen Verschulden und somit von einer hälftigen Haftungsverteilung aus.
Dem schloss sich das in erster Instanz mit dem Fall befasste Heidelberger Amtsgericht an. Denn nach Meinung des Gerichts hatten beide Beteiligten ihre Sorgfaltspflichten beim Rückwärtsfahren verletzt. Das wurde von dem von der Klägerin in Berufung angerufenen Landgericht Heidelberg zwar nicht bestritten. Die Richter kamen bezüglich der Verschuldensanteile jedoch zu einem anderen Ergebnis als das Amtsgericht.
Höhere Risiken
Nach Ansicht des Gerichts vermag es die Klägerin, anders als von dieser vorgetragen, nicht zu entlasten, dass der Beklagte entgegen der Pfeilrichtung fuhr. Denn auf einem Parkplatz, der dem ruhenden und nicht dem fließenden Verkehr dient, müsse immer mit rangierenden und rückwärtsfahrenden Fahrzeugen gerechnet werden. Die Klägerin habe daher nicht darauf vertrauen dürfen, dass keine Fahrzeuge entgegen der Pfeilrichtung fahren würden.
Sie musste sich außerdem allein schon deshalb in alle Richtungen orientieren, weil auf Parkplätzen stets auf Fußgänger, für die die Richtungspfeile auf der Fahrbahn nicht gelten, geachtet werden muss.
Dass der Sorgfaltsverstoß des Beklagten schwerer wiegt als das Verschulden der Klägerin, ergibt sich nach Ansicht der Richter aber aus der Tatsache, dass sein Fahrverhalten höhere Risiken barg als das der Klägerin. Denn der Beklagte musste beim Rückwärtsfahren auf dem Durchfahrtsweg sowohl mit entgegenkommenden als auch mit aus den Parklücken rückwärts ausparkenden Fahrzeugen rechnen.
Ein Drittel zu zwei Drittel
Die rückwärts ausparkende Klägerin musste hingegen in erster Linie auf den ihr auf dem Durchfahrtsweg entgegenkommenden Verkehr achten.
„Aufgrund der schräg zur Durchfahrt verlaufenden Anordnung ihres Parkplatzes konnte sie beim Blick nach hinten durch die Heckscheibe nur den Durchfahrtsweg in die dem Fahrzeug des Beklagten abgewandte Richtung und die hinter ihr geparkten Fahrzeuge sehen.
Um das Fahrzeug des Beklagten wahrzunehmen, hätte sie ihren Blick von der Fahrtrichtung abwenden müssen. Die Klägerin musste zudem davon ausgehen, dass wesentlich mehr Fahrzeuge den Durchfahrtsweg vorwärts in Pfeilrichtung befahren würden als rückwärts entgegen der Pfeilrichtung“, heißt es dazu in der Urteilsbegründung.
Nach all dem hielten die Richter eine Haftungsverteilung von einem Drittel zu zwei Dritteln zu Gunsten der Klägerin für gerechtfertigt. Eine Revision gegen ihre Entscheidung ließen sie nicht zu.
(Quelle VersicherungsJournal 26.03.2015)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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