29.06.2015
Auffahrunfall in Waschstraße

Kommt es in einer Waschstraße zu einem Auffahrunfall, weil ein in der Anlage befindliches Fahrzeug abgebremst wird, so kann der Betreiber der Waschstraße für die Folgen des Unfalls zur Verantwortung gezogen werden. Das hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal mit Urteil vom 23. Oktober 2014 entschieden (Az.: 9 S 129/14).
Der Kläger befand sich mit seinem Personenkraftwagen in einer Waschstraße, als das vor ihm befindliche Fahrzeug abgebremst wurde. Dieses rutschte daraufhin von der Schlepprolle mit dem Ergebnis, dass der Pkw des Klägers auf das Fahrzeug aufgeschoben wurde.
Eine Frage der Wirtschaftlichkeit
Den bei dem Zwischenfall entstandenen Frontschaden an seinem Fahrzeug in Höhe von rund 1.600 Euro machte der Kläger gegenüber dem Betreiber der Waschstraße geltend. Er warf ihm vor, seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt zu haben, weil er keine technischen Vorkehrungen getroffen habe, um derartige Unfälle zu verhindern.
In dem sich anschließenden Rechtsstreit verteidigte sich der Waschstraßenbetreiber damit, dass von der Industrie keine Lichtschienen angeboten würden, die ein Auffahren auf ein stehengebliebenes Fahrzeug verhindern könnten.
Es sei ihm im Übrigen nicht zumutbar, den Waschvorgang permanent durch einen Mitarbeiter mithilfe der vorhandenen Videoanlage überwachen zu lassen. Denn dann wäre die Waschanlage angesichts der zusätzlichen Personalkosten nicht mehr wirtschaftlich zu betreiben.
Die Videoanlage diene lediglich der Beweissicherung in Fällen möglicher Schadenersatzansprüche durch Kunden.
Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht
Doch das vermochte weder das in erster Instanz mit dem Fall befasste Solinger Amtsgericht noch das Landgericht Wuppertal zu überzeugen. Die Richter beider Instanzen gaben der Schadenersatzklage statt.
Nach Ansicht der Richter hat der Waschstraßenbetreiber seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt. Denn es treffe ihn eine Obhutspflicht, die Fahrzeuge seiner Kunden vor Schäden zu bewahren.
Es ist nach Meinung des Wuppertaler Landgerichts nicht erkennbar, warum es mithilfe einfacher Sensoren nicht möglich sein soll festzustellen, ob sich ein Autoreifen noch in der Schlepprolle befindet oder nicht.
Aber selbst wenn eine solche Technik nicht verfügbar sein sollte, könne der Nutzer einer Waschstraße erwarten, dass verhindert wird, dass hintereinander befindliche Fahrzeuge aufeinander geschoben werden, wenn einer der Fahrzeugführer sein Fahrzeug vorschriftswidrig abbremst. Denn ein derartiges Verhalten sei keineswegs ungewöhnlich.
Permanente Überwachung
Die Betreiber von Waschstraßen sind daher nach Meinung beider Instanzen dazu verpflichtet, den Waschvorgang permanent zu überwachen, um ihn nötigenfalls sofort abbrechen zu können. „Insoweit kann von der Beklagten verlangt werden, einen Mitarbeiter zu beauftragen, den Waschvorgang mittels der vorhandenen Videoüberwachungs-Anlage zu überwachen“, so das Gericht.
Eine derartige Maßnahme halten die Richter auch für zumutbar. Denn dadurch entstehende Kosten könnten an die Kunden weitergegeben werden. Das Gericht sah keine Veranlassung, eine Revision gegen seine Entscheidung zuzulassen.
(Quelle VersicherungsJournal 03.03.2015)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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