15.06.2015
Tragisches Ende einer Klassenfahrt

Ein Schüler, der während einer Klassenfahrt zum Rauchen aus einem Fenster klettert und dabei vom Dach fällt, hat keinen Anspruch auf Leistungen durch die gesetzliche Schüler-Unfallversicherung. Das hat das Sozialgericht Stuttgart mit Urteil vom 29. April 2014 entschieden (Az.: S 1 U 5024/13).
Der seinerzeit 17-jährige Kläger war zusammen mit anderen Schülern eines Gymnasiums zu einer Studienfahrt nach England gereist. In der von den Schülern bewohnten Jugendherberge stürzte er gegen Mitternacht von einem Dach, auf das er zum Rauchen über das Fenster des Badezimmers, das zu dem von ihm und anderen Klassenkameraden bewohnten Zimmer gehörte, gelangt war.
Querschnittslähmung
Bei dem Sturz aus etwa fünf Meter Höhe, dem ein gemeinsamer verbotener Alkoholgenuss mit Mitschülern vorausgegangen war, erlitt der Kläger eine schwere Kopfverletzung sowie eine Verletzung der Wirbelsäule mit der Folge einer Querschnittslähmung.
Der Kläger wollte wegen der Verletzungsfolgen die Schüler-Unfallversicherung in Anspruch nehmen. Die verweigerte jedoch mit dem Argument, dass sich der Unfall im Rahmen einer nicht versicherten eigenwirtschaftlichen Tätigkeit ereignet hatte, die Leistungsübernahme.
Kein gruppentypisches Verhalten
Zu Recht, urteilte das Stuttgarter Sozialgericht. Es wies die Klage als unbegründet zurück. Das Gericht schloss sich der Auffassung des gesetzlichen Unfallversicherungs-Trägers an, dass es sich beim Trinken und Rauchen grundsätzlich um eigenwirtschaftliche Tätigkeiten handelt, die nicht versichert sind. Etwas anderes gilt hier nach Überzeugung der Richter auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines schülertypischen Verhaltens in der Gruppe.
Denn selbst wenn man den Alkoholkonsum noch als gruppentypisches Verhaltensweise auf einer Klassenfahrt ansehen würde, gelte dies nicht für den Entschluss des Klägers, gegen Mitternacht nicht, wie bereits mehrfach zuvor, das Haus zum Zwecke des Rauchens zu verlassen, sondern aus dem Badezimmerfenster zu klettern und auf dem Dach zu rauchen, so das Gericht.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme liegen im Fall des Klägers auch Anhaltspunkte für eine besondere Unreife, eine handlungsunfähig machende Alkoholisierung, das Bestehen einer Mutprobe oder ein Handeln aus Imponiergehabe vor. Der Kläger hat sich die Folgen seines Unfalls daher selbst zuzuschreiben. Er kann keine Leistungen aus der Schüler-Unfallversicherung erwarten.
(Quelle VersicherungsJournal 22.10.2014)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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