08.06.2015
Führerschein weg wegen notorischen Falschparkens

Wird ein Autofahrer ungewöhnlich häufig bei Parkverstößen erwischt, so kann er dazu verpflichtet werden, sich einer medizinisch psychologischen Untersuchung zu unterziehen. Für den Fall der Weigerung darf ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden. Das geht aus einem Beschluss des Verwaltungs-Gerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. November 2014 hervor (Az.: 10 S 1883/14).
Der Antragsteller hatte sich über viele Jahre hinweg als Autofahrer bewusst und gewollt über die Vorschriften des ruhenden Verkehrs hinweggesetzt.
Mehr als 150 Verstöße
Allein von Januar 2004 bis Mai 2010 hatte er in mindestens 151 Fällen gegen das Verbot des Parkens im Halteverbot und auf Gehwegen verstoßen. Er war außerdem dabei erwischt worden, als er verbotswidrig in Feuerwehreinfahrten, auf Radwegen und in Fußgängerbereichen parkte.
Auch Parkverstöße in weniger als fünf Meter Abstand zu einer Kreuzung, auf Behindertenparkplätzen sowie in zweiter Reihe gehörten zu seinem Sündenregister. Die Verkehrsverstöße erfolgten zeitweise in einer so dichten Abfolge, dass er in einzelnen Fällen mehrere Verwarnungen für denselben Tag erhielt.
In der überwiegenden Zahl der festgestellten Verstöße erfolgte wegen der Höhe der Verwarnungs- oder Bußgelder kein Eintrag in das Verkehrszentralregister. Der Antragsteller schien sich daher recht sicher zu sein, außer den Strafzahlungen keine weiteren negativen Folgen befürchten zu müssen.
Erhebliche Zweifel an der Fahreignung
Doch dabei hatte er seine Rechnung ohne die Behörden gemacht. Denn irgendwann war es die Fahrerlaubnisbehörde leid. Sie verlangte von dem Antragsteller sich wegen der Vielzahl der Verstöße einer medizinisch psychologischen Untersuchung zu unterziehen. Wegen seines Verhaltens bestünden nämlich erheblich Zweifel an seiner Fahreignung.
Nachdem sich der Antragsteller geweigert hatte, die Bedenken der Behörde durch die Vorlage eines entsprechenden Gutachtens auszuräumen, entzog ihm diese die Fahrerlaubnis.
Zu Recht, urteilten die Richter des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg. Sie wiesen eine Beschwerde des Autofahrers gegen die sofortige Vollziehung der Verfügung als unbegründet zurück.
Fehlender Wille
Nach Überzeugung des Gerichts ist der Antragsteller offenkundig nicht willens, die Rechtsordnung über den ruhenden Verkehr anzuerkennen. Das belege die Vielzahl der ihm nachgewiesenen Verstöße, von denen manche ein erhöhtes Gefährdungspotenzial beinhalteten, etwa das Parken in zu kurzem Abstand von Einmündungen sowie auf Radwegen.
Auch die permanente Nichtbeachtung von Halteverboten dürfte nach Ansicht der Richter die Sicherheit und Leichtigkeit des fließenden Verkehrs gefährdet haben.
Die Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers wurden dadurch verstärkt, dass er in dem fraglichen Zeitraum auch mehrere mit Punkten bewertete Verkehrsverstöße mit einem hohen Gefährdungspotenzial begangen hatte. Dazu zählten ein Rotlichtverstoß, eine Fahrt unter Alkoholeinfluss sowie mehrere, zum Teil erhebliche Geschwindigkeits-Verstöße.
Vergleichbare Entscheidungen
Mit einem derartigen Verhalten offenbart der Antragsteller nicht nur eine nachlässige Einstellung zu den den ruhenden Verkehr regelnden Ordnungsvorschriften, sondern auch eine verfestigte gleichgültige Grundeinstellung gegenüber Verkehrsvorschriften jedweder Art, so das Gericht.
Selbst nach Anordnung der medizinischen Untersuchung zeigte sich der Antragsteller unbelehrbar. Denn er beging in der Folgezeit noch mindestens 72 neue Verkehrsverstöße. Nach Ansicht der Richter wurde ihm daher zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen. Der Beschluss des Gerichts ist unanfechtbar.
Es ist nicht das erste Mal, dass notorische Falschparker von Gerichten zu Fuß nach Hause geschickt wurden (VersicherungsJournal 2.5.2006, VersicherungsJournal 4.10.2007 und VersicherungsJournal 17.9.2012).
(Quelle VersicherungsJournal 20.02.2015)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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