Auch wenn ein Versicherter den direkten Weg von beziehungsweise zu einer versicherten Tätigkeit aus privaten Gründen nur für wenige Meter verlassen sollte, steht er gegebenenfalls nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das geht aus einem Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 6. Februar 2015 hervor (Az.: S 1 U 1460/14).
Der Kläger nahm ab März 2013 an einer von der Bundesagentur für Arbeit geförderten Bildungsmaßnahme teil. Während dieser Zeit stand er unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Versichert waren auch die direkten Wege zwischen der Wohnung seiner Eltern, bei denen der Kläger lebte, und der Bildungseinrichtung. Auf einem dieser Wege geriet der Kläger unter eine Straßenbahn und wurde schwer verletzt.
Unfall an Haltestelle
Am Unfalltag hatte er sich wegen Unwohlseins schon um 13 Uhr bei seinem Bildungsträger abgemeldet, um mit einer Straßenbahn in Richtung der Wohnung seiner Eltern zu fahren.
Die Bahn fuhr jedoch nicht direkt in Richtung der Wohnung. Der Kläger musste vielmehr an einer Haltestelle in eine andere Bahn umsteigen, die am gleichen Bahnsteig hielt.
In der Nähe dieser Umsteigehaltestelle wohnte ein Freund des Klägers. Er entschloss sich daher spontan dazu, nicht unmittelbar zu seinen Eltern zu fahren, sondern zunächst diesen Freund zu besuchen. Dazu musste er die Gleise überqueren, wobei er von einer entgegenkommenden Straßenbahn erfasst wurde.
Kein Wegeunfall?
Den Antrag des Klägers, den Unfall als versicherten Wegeunfall anzuerkennen, lehnte die für ihn zuständige Berufsgenossenschaft ab. Denn der Kläger habe den direkten Weg zu seiner Wohnung aus eigenwirtschaftlichen Gründen verlassen. Er habe daher nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden.
Dem schlossen sich die Richter des Karlsruher Sozialgerichts an. Sie wiesen die Leistungsklage des Mannes als unbegründet zurück.
Das Gericht stellte zwar nicht in Abrede, dass der Kläger als Teilnehmer an einer beruflichen Bildungsmaßnahme dem Grunde nach unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden hat. Bei dem von dem Kläger erlittenen Unfall handelt es sich jedoch nicht um einen versicherten Wegeunfall, der sich beim Zurücklegen seines Heimwegs ereignet hat.
Privatvergnügen
Diesen Heimweg hat der Kläger vielmehr durch das Überqueren der Straßenbahngleise in abweichender Richtung zu seiner Wohnung aus eigenwirtschaftlichen Gründen unterbrochen, um seinen Freund zu besuchen.
Zum Zeitpunkt seines Unfalls bestand daher keinerlei Zusammenhang mit der Bildungsmaßnahme, sodass die Berufsgenossenschaft nach Ansicht der Richter zu Recht die Leistungsübernahme verweigert hat.
(Quelle VersicherungsJournal 19.02.2015)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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