26.05.2015
Toilettengang mit schmerzhaften Folgen

Kommt ein Patient eines Krankenhauses bei einem Toilettengang zu Schaden, obwohl er sich der Hilfe des Pflegepersonals hätte bedienen können, so ist die Klinik in der Regel weder zur Zahlung von Schadenersatz noch von Schmerzensgeld verpflichtet. Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit einem gestern veröffentlichten Urteil vom 2. Dezember 2014 entschieden (Az.: 26 U 13/14).
Die seinerzeit 71-jährige Klägerin hatte sich bei einem Sturz auf einer Treppe eine Oberarmfraktur zugezogen, die operativ behandelt werden musste. Weil sie sich ohnehin in der Klinik befand, unterzog sie sich kurz darauf einer sowieso fälligen Hüftoperation.
Erneute Verletzung
Wenige Tage nach dieser Operation begab sich die Klägerin auf die Toilette ihres Krankenzimmers. Dabei ließ sie sich etwas zu plötzlich auf den erhöhten Toilettensitz fallen. Weil sich dieser bei dem Vorfall verschob, versuchte sich die Frau instinktiv mit den Armen abzustützen. Dabei zog sie sich erneut eine Verletzung des frisch operierten Oberarmes zu, die eine abermalige Operation erforderlich machte.
Mit dem Argument, dass das Krankenhaus den zweiten Sturz zu verantworten habe, weil der Toilettensitz nicht ausreichend befestigt gewesen sei, verklagte die 71-Jährige die Klinik auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Ohne Erfolg. Der 26. Zivilsenat des Hammer Oberlandesgerichts wies die Klage als unbegründet zurück. Die Richter bestätigten damit ein gleichlautendes Urteil des Landgerichts Arnsberg.
Sache der Klägerin
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war der Toilettensitz ausreichend stabil befestigt. Er konnte zwar tatsächlich durch ein „Sichfallenlassen“ eines Benutzers ausgehebelt werden. Mit einem derartigen Vorgang mussten die Verantwortlichen des Krankenhauses jedoch nicht rechnen.
Der Klinik kann nach Ansicht der Richter auch kein Unterlassen vorgeworfen werden. Denn die Klägerin hätte zum Besuch der Toilette jederzeit die Hilfe des Pflegepersonals in Anspruch nehmen können.
Das war zwar aus medizinischer Sicht nicht zwingend erforderlich. Gleichwohl hat es ausschließlich die Klägerin zu verantworten, dass sie auf fremde Hilfe bei ihrem Toilettengang verzichtet hat. Nach Ansicht des Gerichts wirkt sich daher ihr Sturz nicht zu Lasten des Krankenhauses aus.
(Quelle VersicherungsJournal 19.02.2015)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
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