Zu den Aufwendungen, die ein Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer einem Geschädigten nach einem Unfall zu erstatten hat, können auch Reinigungskosten sowie Kosten für die Nutzung einer Hebebühne durch den Sachverständigen gehören. Das hat das Amtsgericht Schwäbisch Gmünd mit Urteil vom 17. März 2014 entschieden (Az.: 4 C 890/13).
Der Kläger war mit seinem Personenkraftwagen in einen Unfall verwickelt worden. Über die Frage, dass ausschließlich der Unfallgegner für das Schadenereignis verantwortlich war, bestand unter den Beteiligten Einigkeit.
Streit um Kleinigkeiten
Der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners lehnte es jedoch ab, die Kosten zu erstatten, die dem Kfz-Sachverständigen im Rahmen der Begutachtung von der Werkstatt für die Nutzung der Hebebühne in Rechnung gestellt worden waren und die dieser dem Kläger berechnet hatte.
Auch die Kosten einer kompletten Fahrzeugwäsche, die entstanden waren, als das Fahrzeug vom Lackierer kam, wollte der Versicherer nicht übernehmen. Da nur eine Teillackierung nötig gewesen war, hätte es nach Meinung des Versicherers ausgereicht, nur den Bereich der zu lackierenden Stellen zu reinigen.
Obwohl es nur um einen Gesamtbetrag von etwas mehr als 130 Euro ging, landete der Fall schließlich vor Gericht. Dort erlitt der Versicherer eine Niederlage mit dem Ergebnis, dass er zusätzlich auch die Gerichtskosten übernehmen musste.
Der Reparatur zuzuordnen
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme verfügte der Sachverständige über keine eigene Hebebühne. Da aber für die Begutachtung des Unfallschadens zwingend eine Bühne erforderlich war, leuchtet es nach Ansicht des Gerichts ein, dass die Reparaturwerkstatt die Kosten für deren Nutzung in Rechnung gestellt hat.
„Hätte der Sachverständige nämlich über eine eigene Hebebühne verfügt, so hätte er die hierdurch veranlassten Kosten in seinem Gutachten berechnen können“, erklärte das Gericht. Die Kosten sind daher der Reparatur zuzuordnen.
Fahrzeugwäsche nicht nur aus optischen Gründen
Das gilt nach Ansicht des Gerichts auch für die Kosten der Fahrzeugwäsche. Denn es sei lebensfremd, dass es ausgereicht hätte, ausschließlich die zu lackierende Stelle zu reinigen. Bei Teillackierungen sei nämlich ein Farbabgleich erforderlich. Der könne aber nur erfolgen, wenn nicht nur der unmittelbare Bereich rund um die Anstoßstelle gereinigt wird.
„Die Reinigung erfolgte deswegen von der Motivation her nicht aus lediglich optischen Gründen, sondern vorrangig deshalb, um das Ergebnis der Lackierarbeiten kontrollieren zu können“, heißt es dazu wörtlich in der Urteilsbegründung. Es könne von der Werkstatt daher auch nicht erwartet werden, die Kosten aus Kulanz zu übernehmen.
(Quelle VersicherungsJournal 17.02.2015)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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