Der Ausschluss behandlungsbedürftiger psychischer Erkrankungen im Rahmen einer zusammen mit einem Ratenvertrag abgeschlossenen Arbeitsunfähigkeits-Versicherung ist rechtlich in der Regel nicht zu beanstanden. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Juli 2013 hervor (Az.: 20 U 79/13).
Der Kläger hatte beim Abschluss eines Ratenkreditvertrags auch eine Arbeitsunfähigkeits-Versicherung abgeschlossen. Der Vertrag beinhaltete eine Ausschlussklausel bezüglich „behandlungsbedürftiger psychischer Erkrankungen“.
Überraschend und intransparent?
Nachdem der Kläger wegen einer derartigen Erkrankung vorübergehend arbeitsunfähig wurde, wollte er trotz der Ausschlussklausel den Versicherer in Anspruch nehmen. Das begründete er damit, dass die Klausel überraschend und intransparent sei und ihn unangemessen benachteilige.
Doch dem wollten sich die Richter des Hammer Oberlandesgerichts nicht anschließen. Sie wiesen die Klage, ebenso wie zuvor bereits die Vorinstanz, als unbegründet zurück.
Nach Ansicht der Richter ist eine von einem Versicherer verwendete Klausel nur dann überraschend und somit angreifbar, wenn sie objektiv ungewöhnliche Regelungen enthält, mit welchen ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nach den Gesamtumständen nicht rechnen muss.
Deutliche Hinweise
Der Kläger wurde jedoch bereits im Antragsformular darauf hingewiesen, dass im Falle einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung kein Versicherungsschutz besteht.
Der Leistungsausschluss fand sich in gleicher Weise in den Versicherungs-Bedingungen, in denen er drucktechnisch durch eine Umrahmung deutlich hervorgehoben wurde. Er konnte nach Meinung der Richter daher von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht übersehen werden.
Die Richter hielten die Klausel auch nicht für intransparent. Denn die vom Versicherer verwendete Formulierung: „Im Arbeitsunfähigkeitsfall erbringt der Versicherer keine Leistungen, wenn der Versicherungsfall verursacht ist durch eine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung“, könne von jedem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne größere gedankliche Anstrengungen verstanden werden.
Keine unangemessene Benachteiligung
Nach Meinung der Richter wird der Kläger durch die Klausel auch nicht unangemessen benachteiligt. Denn von einer Gefährdung des Vertragszwecks könne erst dann ausgegangen werden, wenn die Leistungseinschränkung den Vertrag soweit aushöhlt, dass dieser in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos wird.
„Das ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil die Leistungspflicht offenbar in einer Vielzahl von Krankheitsfällen erhalten bleibt, auf die der Kläger selber beispielhaft verweist“, erklärte das Gericht.
Untauglicher Vergleich
Dass sich ein vergleichbarer Ausschluss in den Bedingungen einer Berufsunfähigkeits-Versicherung nicht findet, hielten die Richter für die Beurteilung der Frage einer möglicherweise unangemessenen Benachteiligung des Klägers ebenfalls nicht für ausschlaggebend.
Denn bei dem von ihm abgeschlossenen Vertrag ging es lediglich um eine vorübergehende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, „wohingegen eine Berufsunfähigkeits-Versicherung dauerhafte Leistungs-Einschränkungen absichert“, so die Richter.
Im Übrigen diene der Ausschluss psychischer Erkrankungen aus dem Versicherungsschutz nicht allein den Interessen des Versicherers, sondern auch denen der Versicherungsnehmer. Denn durch eine zuverlässige Tarifkalkulation sowie eine zeitnahe Leistungsprüfung anhand objektiv fassbarer, möglichst unproblematisch zu diagnostizierenden Erkrankungen, würden die Versicherten deutlich begünstigt.
(Quelle VersicherungsJournal 17.02.2015)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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