04.05.2015
Von Falschparkern und dreisten Klägern

Ein Autofahrer, der im Zustand absoluter Fahruntauglichkeit mit einem falsch geparkten Fahrzeug kollidiert, ist in der Regel ausschließlich selbst für die Folgen des Unfalls verantwortlich. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 20. Mai 2014 hervor (Az.: 272 C 20/14).
Nach einem Bericht der Deutschen Anwaltshotline über ein Urteil des Amtsgerichts Köln war die Fahrerin des klägerischen Personenkraftwagens kurz vor Mitternacht auf einer innerstädtischen Straße unterwegs. Sie kollidierte dabei mit dem geparkten Fahrzeug des Beklagten.
Dreist geparkt
Die hinzugerufene Polizei stellte zweierlei fest:
• Die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs war mit einer Blutalkohol-Konzentration von 1,33 Promille absolut fahruntüchtig.
• Das Fahrzeug des Beklagten war entgegen der Fahrtrichtung unbeleuchtet im Bereich eines absoluten Halteverbots abgestellt. Dies halb auf dem Gehweg und halb auf einem von der Fahrbahn durch eine unterbrochene Linie getrennten Fahrradstreifen.
In dem sich anschließenden Rechtsstreit vertrat der Kläger die Auffassung, dass sich der Unfall nur deswegen ereignet habe, weil das generische Fahrzeug falsch geparkt war. Damit habe die Fahrerin seines Autos, nicht zuletzt wegen des an der Unfallstelle geltenden absoluten Halteverbots, nicht rechnen müssen. Zudem sei der geparkte Personenkraftwagen in der Dunkelheit nur schwer zu erkennen gewesen.
Von den Umständen des Einzelfalls
Die Alkoholisierung der Fahrerin habe sich beim Unfallgeschehen hingegen nicht ausgewirkt. Die Fahrerin treffe allenfalls ein Mitverschulden, welches der Kläger mit einer Quote von 25 Prozent bemaß. Er forderte daher drei Viertel seines Schadens von dem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer des geparkten Fahrzeugs erstattet.
Ohne Erfolg: Das Kölner Amtsgericht wies die Schadenersatzklage als unbegründet zurück.
Das Gericht stellte zwar nicht in Abrede, dass der Halter eines falsch geparkten Fahrzeugs zu Schadenersatz verpflichtet sein kann, sollte durch dieses ein Unfall verursacht werden. Bei der Frage der Verantwortlichkeit seien jedoch die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Handeln ohne Not
In dem entschiedenen Fall stand zwar außer Zweifel, dass das gegnerische Fahrzeug entgegen allen Regeln falsch geparkt worden war. Es ragte jedoch nicht in die Fahrbahn hinein, sondern stand halb auf dem Gehweg und halb auf dem von der Fahrbahn optisch getrennten Fahrradstreifen.
Teile dieses Fahrradstreifens hatte die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs jedoch befahren, und zwar ohne dass dafür eine zum Beispiel durch Gegenverkehr ausgelöste verkehrstechnische Notwendigkeit bestanden hätte.
Sie hat damit gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen, wonach ein für den Radverkehr markierter Schutzstreifen von anderen Verkehrsteilnehmern nur bei Bedarf überfahren werden darf.
Keinerlei Mitverantwortung
Wäre sie vorschriftsmäßig auf der für Kraftfahrzeuge vorgesehenen Fahrbahn gefahren, wäre es nach Überzeugung des Gerichts nicht zu dem Unfall gekommen. Die Kollision sei vielmehr auf die absolute Fahruntüchtigkeit der Fahrerin zurückzuführen. Denn ein nüchterner Fahrer hätte die Situation ohne Weiteres meistern können.
Das Gericht schloss daher eine Mitverantwortung des Beklagten am Zustandekommen des Unfalls aus. Er haftet daher, trotz der Tatsache, dass er in grober Weise gegen Parkvorschriften verstoßen hat, auch nicht aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs.
(VersicherungsJournal 16.02.2015)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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