27.04.2015
Schwimmbadbesuch mit schmerzhaften Folgen

Wer eine in einer Umkleidekabine eines Schwimmbades befindliche Bank unsachgemäß nutzt, kann im Falle einer Verletzung nicht den Betreiber des Bades zur Verantwortung ziehen. Das geht aus einem am Freitag veröffentlichten Urteil des Amtsgerichts München vom 24. April 2014 hervor (Az.: 191 C 21259/13).
Die Klägerin hatte im Juli 2009 zusammen mit ihrem seinerzeit vierjährigen Sohn ein öffentliches Schwimmbad besucht.
In der von ihr genutzten Umkleidekabine befand sich eine kleine Holzbank. Die Bank stand auf vier Metallfüßen und war weder am Boden noch an der Wand der Kabine befestigt.
Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht?
Als die Klägerin ihren Sohn zum Anziehen auf die Bank stellte, kippte diese um und fiel auf den linken Fuß der Klägerin. Ihr Sohn wurde bei dem Vorfall nicht verletzt. Die Klägerin selbst zog sich jedoch eine schmerzhafte Prellung zu, die mehrere Wochen lang ärztlich behandelt werden musste.
Daraufhin verklagte die Frau den Betreiber des Schwimmbades auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Der Betreiber sei dazu verpflichtet gewesen, ein Umfallen der Bank zu verhindern, indem er sie am Boden oder der Wand der Umkleidekabine befestigt.
Ohne Erfolg. Das Münchener Amtsgericht wies die Klage als unbegründet zurück.
Unsachgemäße Nutzung
Nach Meinung des Gerichts kann dem Schwimmbadbetreiber keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden. Denn es sei für jeden Besucher des Bades leicht erkennbar gewesen, dass die Bank beweglich und weder am Boden noch an der Wand der Umkleidekabine befestigt war. Die Besucher mussten daher damit rechnen, dass die Bank bei unsachgemäßer Nutzung umfallen konnte.
Um eine solche, wenn auch übliche unsachgemäße Nutzung hat es sich nach Überzeugung des Gerichts jedoch gehandelt, als die Klägerin ihren Sohn auf die Bank stellte.
Die Klägerin hat sich ihre Verletzung daher selbst zuzuschreiben. Das hat zur Folge, dass ihr weder ein Schmerzensgeld noch die Zahlung von Schadenersatz zusteht. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
(Quelle VersicherungsJournal 27.01.2015)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de