Ein Schüler, der im Rahmen eines Chemie-Unterrichts durch die Fahrlässigkeit einer Lehrkraft verletzt wird, kann nur Ansprüche gegenüber der Berufsgenossenschaft geltend machen. Ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes ist in derartigen Fällen hingegen ausgeschlossen. Das hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück mit Urteil vom 16. Januar 2015 entschieden (Az.: 5 O 596/14).
Der Kläger hatte als Schüler einer sechsten Klasse einer Oberschule am Chemieunterricht teilgenommen. Im Rahmen des Unterrichts wurden unter Aufsicht der Lehrerin verschiedene Versuche zum Thema „Verbrennung“ durchgeführt, bei denen unter anderem Spiritus in kleinen Versuchsschälchen entzündet wurde.
Stichflamme
Als die Lehrkraft Spiritus aus einer Flasche in ein vermeintlich leeres Porzellanschälchen nachfüllen wollte, entzündete sich der Spiritus in der Flasche, woraufhin diese mit einer Stichflamme durch den Unterrichtsraum flog.
Der Kläger erlitt bei dem Zwischenfall Brandverletzungen zweiten Grades im Gesicht und am Oberkörper. Er verklagte die Schule daher auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000 Euro.
Ohne Erfolg. Die Richter des Osnabrücker Landgerichts wiesen die Schmerzensgeldklage als unbegründet zurück.
Sache des gesetzlichen Unfallversicherers
Das Gericht stellte zwar nicht in Abrede, dass die Lehrkraft die Verletzungen des Klägers durch Fahrlässigkeit verursacht hat.
Für die Folgen von Schulunfällen sei nach den sozialrechtlichen Vorschriften jedoch grundsätzlich nur die gesetzliche Unfallversicherung eintrittspflichtig. Die sei gesetzlich aber nicht zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet. Sie müsse vielmehr nur für materielle Schäden wie beispielsweise für Kosten der Heilbehandlung, Fahrtkosten zu Ärzten und Kliniken und Ähnliches einstehen.
Ansprüche gegenüber der Lehrkraft kann der Kläger ebenfalls nicht realisieren. Denn die kann gemäß § 105 Absatz 1 Satz 1 SGB VII nur dann in die Pflicht genommen werden, wenn sie die Verletzung des Klägers vorsätzlich verursacht hätte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte davon jedoch nicht ausgegangen werden. Der Kläger hat daher ausschließlich Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu erwarten.
Schwer zu beweisen
Wie schwer es für Schüler ist, Schmerzensgeld-Ansprüche zu realisieren, belegt ein Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom April letzten Jahres. Seinerzeit war ein Schüler in einer Pause während einer Rauferei ohne eigenes Verschulden verletzt worden.
Seinem Schulkameraden konnte zwar nachgewiesen werden, ihn angegriffen zu haben. Den Nachweis, dass dieser die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hatte, konnte der Schüler jedoch nicht führen. Er ging daher ebenfalls leer aus (VersicherungsJournal 12.9.2014).
(Quelle VersicherungsJournal 20.01.2015)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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