Wird ein Fahrzeug beschädigt, weil es bei einem Reifenwechsel unerwartet vom Wagenheber rutscht, besteht Versicherungsschutz durch die Vollkaskoversicherung. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 30. Juli 2014 hervor (Az.: 14 U 1328/14).
Der Kläger wollte den rechten Vorderreifen seines Personenkraftwagens wechseln. Dazu bockte er das Fahrzeug mit einem sogenannten Rangierwagenheber auf. Weil sich die Felge nach Lösen der Schrauben nicht vom Fahrzeug ziehen lassen wollte, rüttelte und zog der Kläger an dem Reifen. Dabei rutschte das Auto von dem Wagenheber, wodurch es schwer beschädigt wurde.
Betriebsschaden?
Die Reparaturkosten von fast 6.000 Euro machte der Kläger gegenüber seinem Vollkaskoversicherer geltend. Mit Hinweis darauf, dass es sich bei dem Ereignis um einen nicht versicherten Betriebsschaden handele, lehnte dieser jedoch eine Schadenregulierung ab.
Denn von einer versicherten Einwirkung von außen und somit von einem Unfall im Sinne der Versicherungs-Bedingungen könne allenfalls dann ausgegangen werden, wenn zum Beispiel ein vorbeikommender Dritter gegen das Fahrzeug gestoßen wäre, ohne den Wagenheber zu sehen.
Doch dem wollten sich weder das in der ersten Instanz mit dem Fall befasste Landgericht Augsburg (Az.: 012 O 3509/13) noch das Münchener Oberlandesgericht anschließen. Beide Gerichte gaben der Klage des Versicherten statt.
Versicherter Unfall
Nach Ansicht der Richter handelt es sich bei dem Schadenereignis um einen Unfall und nicht um einen Betriebsschaden. Denn zu einer Beschädigung des versicherten Fahrzeuges sei es durch dessen Sturz vom Wagenheber, folglich durch eine Einwirkung von außen gekommen. Bedingungsgemäß gelte als Unfall aber „ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.“
In dem entschiedenen Fall könne daher nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers weder von einem Schaden im Rahmen eines nicht versicherten „inneren Betriebsvorgangs“ noch von einem Bedienungsfehler des Fahrzeugs ausgegangen werden, so das Gericht.
Der Vollkaskoversicherer ist daher dazu verpflichtet, den dem Versicherten entstandenen Schaden unter Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung zu ersetzen.
(Quelle VersicherungsJournal 19.01.2015)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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