07.04.2015
Rechtsstreit wegen ungewollter Schwangerschaft

Eine Gynäkologin muss einer Patientin wegen einer zu spät erkannten Schwangerschaft nur dann ein Schmerzensgeld und Kindesunterhalt bezahlen, wenn ein möglicher Schwangerschafts-Abbruch rechtmäßig gewesen wäre. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg mit einem am Montag veröffentlichten Beschluss vom 18. November 2014 entschieden (Az.: 5 U 108/14) und damit ein gleichlautendes Urteil des Osnabrücker Landgerichts vom 27. Mai 2014 (Az.: 3 O 2705/13) bestätigt.
Die Klägerin hatte im November 2012 ihre Gynäkologin aufgesucht, um abzuklären, ob sie schwanger ist. Denn sie wollte zu diesem Zeitpunkt kein weiteres Kind.
Nach einer Ultraschalluntersuchung schloss die Ärztin eine Schwangerschaft aus. Dabei handelte es sich jedoch um eine Fehldiagnose. Denn wie sich später herausstellte, war die Klägerin tatsächlich schwanger. Sie befand sich zum Zeitpunkt der Erstuntersuchung bereits in der sechsten Schwangerschaftswoche.
Als sie schließlich von ihrer Schwangerschaft erfuhr, war es für einen Abbruch zu spät. Denn zu diesem Zeitpunkt bestand die Schwangerschaft schon seit 15 Wochen.
Ärztlicher Kunstfehler
Mit dem Argument, dass sie die Möglichkeit einer legalen Abtreibung genutzt hätte, wenn sie rechtzeitig von ihrer Schwangerschaft erfahren hätte, verklagte die Frau ihre Gynäkologin auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 25.000 Euro sowie auf die Zahlung von Kindesunterhalt.
Denn hätte die Ärztin bereits bei der Erstuntersuchung eine Urin- und Blutprobe entnommen, wäre die Schwangerschaft zweifelsohne erkannt worden. Der Gynäkologin sei daher ein ärztlicher Kunstfehler unterlaufen, für dessen Folgen sie einzustehen habe.
Dem Vorwurf des Kunstfehlers wollten die Richter des Oldenburger Oberlandesgerichts zwar nicht widersprechen. Ebenso wie die Vorinstanz wiesen sie die Klage jedoch gleichwohl als unbegründet zurück.
Straffrei, aber nicht rechtmäßig
Nach Ansicht der Richter kann nämlich die auf einem ärztlichen Fehler beruhende Vereitelung eines Schwangerschafts-Abbruchs nur dann Grundlage eines Anspruchs auf Ersatz des Unterhaltsschadens für ein ungewolltes Kind sein, „wenn der Abbruch rechtmäßig gewesen wäre, also der Rechtsordnung entsprochen hätte.“
Rechtmäßig sei ein Schwangerschafts-Abbruch aber nur dann, wenn dafür medizinische oder kriminologische Gründe vorliegen. Ein allein auf der Beratungslösung gemäß § 218a Absatz 1 StGB beruhender Schwangerschafts-Abbruch gewährt hingegen zwar Straflosigkeit. Das heißt aber nicht, dass ein derartiger Eingriff rechtmäßig ist, so das Gericht.
Die Klägerin hätte daher den zu diesem Zeitpunkt straflosen Tatbestand einer unerlaubten Handlung erfüllt, wenn sie sich, wie von ihr behauptet, in der sechsten Schwangerschaftswoche zu einem Abbruch der Schwangerschaft entschlossen hätte.
Die anfängliche Fehldiagnose der Ärztin ist folglich rein rechtlich irrelevant. Sie löst weder einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Schmerzensgeldes noch den auf die Zahlung von Kindesunterhalt aus.
(Quelle VersicherungsJournal 14.01.2015)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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