Wer sein Gewicht radikal reduziert und deswegen unter überschüssigen Hautfalten leidet, hat in der Regel keinen Anspruch auf Leistungen durch seinen gesetzlichen Krankenversicherer, wenn er sich deswegen einer medizinischen Hautstraffung unterzieht. Das geht aus einem jetzt veröffentlichten Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 21. Januar 2014 hervor (Az.: S 9 KR 2546/12).
Die seinerzeit 35-jährige Klägerin hatte sich wegen massiven Übergewichts zu einer operativen Magenverkleinerung entschlossen.
Radikale Gewichtsreduzierung
Durch den Eingriff konnte sie in der Folgezeit ihr Gewicht von 105 auf unter 60 Kilogramm reduzieren. Das hatte zur Folge, dass erhebliche Hautfalten entstanden, die nach ihren Angaben nicht nur eine bestehende Neurodermitis begünstigten, sondern auch zu psychischen Problemen führten. Denn die Klägerin fühlte sich durch die Hautfalten entstellt.
Sie entschloss sich daher, die Hautfalten durch eine sogenannte Bodylift-Operation entfernen lassen. Die Kosten für diese Maßnahme wollte sie von ihrer gesetzlichen Krankenkasse bezahlt haben.
Diese erklärte sich zwar in einem ersten Verfahren dazu bereit, die Kosten für eine Bauchdeckenstraffung zu übernehmen. Die Übernahme der Kosten für weitere Hautstraffungs-Maßnahmen lehnte er jedoch ab.
Keine behandlungsbedürftige Krankheit
Zumindest zum Teil zu Unrecht, entschied das Mannheimer Sozialgericht. Nach Anhörung eines medizinischen Sachverständigen verurteilte es die Krankenkasse dazu, eine Hautstraffungs-Operation an den Oberschenkeln zu bezahlen. Denn die Hautüberschüsse rieben beim Gehen der Klägerin ständig aneinander, sodass es zu Hautreizungen kam.
Die Kosten für weitere Maßnahmen muss die Kasse hingegen nicht übernehmen. Denn ihre Neurodermitis hätte die Klägerin nach Meinung der Richter ebenso gut mit Salben behandeln und die Hauterschlaffungen durch Kleidung verdecken können.
Im Übrigen würden die verbliebenen Hautfalten der Klägerin weder eine behandlungsbedürftige Krankheit noch eine körperliche Anomalie mit Krankheitswert darstellen.
Folglich kann die Klägerin keine Übernahme der Kosten für weitere Hautstraffungs-Maßnahmen erwarten. Denn ärztliche Maßnahmen, die aus rein ästhetischen Gründen oder wegen psychischer Folgeprobleme infolge eines nicht dem gängigen Schönheitsideal entsprechenden Körpers durchgeführt werden, gehören nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung.
(Quelle VersicherungsJournal 09.01.2015)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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