Hat sich ein gesetzlich Versicherter eine Erwerbsminderung selbst zuzuschreiben, weil sie Folge einer von ihm begangenen Straftat ist, so hat er keinen Anspruch auf Zahlung einer Rente durch die gesetzliche Rentenversicherung. Das geht aus einem gestern veröffentlichten Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. November 2014 hervor (Az.: L 5 R 129/14).
Der Entscheidung lag die Klage eines 29-Jährigen zugrunde, der mit seinem Personenkraftwagen, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein, einen Verkehrsunfall verursacht hatte. Seine Blutalkohol-Konzentration betrug zum Zeitpunkt des Unfalls 1,39 Promille.
Er wurde anschließend wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten auf Bewährung verurteilt.
Volle Erwerbsminderung
Weil der Kläger bei dem Unfall so schwer verletzt wurde, dass er voll erwerbsgemindert war, stellte er bei der gesetzlichen Rentenversicherung einen Antrag auf Zahlung einer Erwerbsminderungsrente.
Mit dem Argument, dass er sich grob selbstgefährdend verhalten und sich eigenmächtig über anerkannte Grundprinzipien der Versicherten-Gemeinschaft hinweggesetzt habe, wurde sein Antrag jedoch als unbegründet zurückgewiesen.
Denn wer bewusst gegen Strafgesetze verstoße, die den Eintritt eines Schadenereignisses verhindern sollen, könne keine Versicherungsleistungen beanspruchen, so der Rentenversicherer.
Dem schlossen sich die Richter des Hessischen Landessozialgerichts an. Sie wiesen die Klage des Mannes auf Zahlung einer Rente als unbegründet zurück.
Angemessene Entscheidung
Zur Begründung verwies das Gericht auf § 104 SGB VI. Danach kann nämlich die Zahlung einer gesetzlichen Rente versagt werden, wenn sich ein Versicherter „die für die Rentenleistung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung bei einer Handlung zugezogen hat, die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist.“
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war ausschließlich der Kläger für den Unfall verantwortlich. Ein Fremdverschulden konnte ausgeschlossen werden. Nach Ansicht der Richter hat er daher den Tatbestand des Paragrafen 104 SGB VI erfüllt.
Es kam erschwerend hinzu, dass dem Kläger bereits zuvor mehrfach die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Damit aber hat sich bei dem Unfall genau jene Gefahr realisiert, wegen welcher der Kläger kein Kraftfahrzeug mehr führen sollte.
Die Richter hielten daher die Entscheidung der Rentenversicherung, dem Kläger keine Erwerbsminderungsrente zu zahlen, für angemessen. Sie ließen auch keine Revision zum Bundessozialgericht zu.
(Quelle VersicherungsJournal 07.01.2015)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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