Kann ein Führerscheinbesitzer, der unter Drogeneinfluss am Steuer erwischt wird, seine Behauptung nicht beweisen, dass ihm ein Unbekannter die Droge heimlich in sein alkoholfreies Getränk gemischt hat, darf die Fahrerlaubnis entzogen werden. Das geht aus einem gestern veröffentlichten Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 2. Dezember 2014 hervor (Az.: 3 L 994/14.NW).
Ein Autofahrer war nach einem Diskothekenbesuch als Führer eines Personenkraftwagens in eine Verkehrskontrolle geraten. Wegen Lidflatterns sowie Zitterns der Fingerkuppen hegten die Polizeibeamten den Verdacht, dass er unter Drogeneinfluss stehen könnte. Sie veranlassten daher eine Blutkontrolle. Dabei wurde festgestellt, dass der Mann unter dem Einfluss von Amphetaminen stand.
Entzug der Fahrerlaubnis
Nachdem die Führerscheinstelle von dem Vorfall erfahren hatte, entzog sie ihm mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis. Dieses begründete die Behörde damit, dass sich der Beschuldigte durch den nachgewiesenen Konsum harter Drogen als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe.
Seinen hiergegen eingelegten Widerspruch sowie seinen Antrag auf vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz begründete der Beschuldigte damit, dass ein gegen ihn in diesem Zusammenhang eingeleitetes Strafverfahren mangels Tatverdacht eingestellt worden sei.
Im Übrigen könne ihm kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden. Er habe bei der Polizeikontrolle zwar unbestritten unter dem Einfluss von Amphetaminen gestanden. Die seien ihm aber vermutlich von einem Unbekannten in einer Diskothek in sein Getränk geschüttet worden, ohne dass er das bemerkt habe.
Als Reaktion auf den Zwischenfall kaufe er in Diskotheken grundsätzlich nur noch geschlossene Getränke, die vor seinen Augen geöffnet würden oder die er selbst öffne.
Allein der Nachweis reicht aus
Doch das vermochte die Richter des Verwaltungsgerichts Neustadt nicht zu überzeugen. Sie wiesen seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz als unbegründet zurück.
Nach Ansicht des Gerichts ist der Tatbestand der Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich schon dann erfüllt, wenn einem Inhaber einer Fahrerlaubnis nachgewiesen wird, dass er Drogen zu sich genommen hat.
Auf ein eigenes vorsätzliches oder schuldhaftes Verhalten eines Beschuldigten komme es daher in der Regel nicht an.
Nichts als Vermutungen
Eine Ausnahme von dieser Regel gilt nach Auffassung des Gerichts nur dann, wenn ein Beschuldigter detailliert und schlüssig nachweisen kann, dass er Opfer eines (unbekannten) Dritten geworden ist, der ihm gegen seinen Willen eine Droge zum Beispiel heimlich in sein Getränk gemischt hat.
Diesen Nachweis konnte der Beschuldigte in dem entschiedenen Fall jedoch nicht erbringen. „Denn allein die Vermutung, die Droge könnte ihm von einer anderen Person verabreicht worden sein, rechtfertigt noch nicht die Annahme, er habe das in seinem Blut festgestellte Amphetamin unwissentlich aufgenommen“, so das Gericht. Es ging vielmehr von einer Schutzbehauptung aus.
Auch die Tatsache, dass das gegen den Beschuldigten eingeleitete Strafverfahren eingestellt wurde, lässt den Fall nicht in einem anderen Licht erscheinen. Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich daraus nämlich keine Bindewirkung für ein Verfahren zum Entzug der Fahrerlaubnis.
(Quelle VersicherungsJournal 10.12.2014)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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