09.03.2015
Versorgungsehe oder Liebesheirat?

Die Tatsache, dass ein Pärchen mehr als 20 Jahre vor seiner Eheschließung in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammengelebt hat, spricht nicht gegen die Annahme einer Versorgungsehe. Dies gilt zumindest dann, wenn einer der Ehepartner bei der Eheschließung todkrank ist und kurz darauf verstirbt. Das geht aus einem gestern veröffentlichten Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 16. September 2014 hervor (Az.: L 2 R 140/13).
Geklagt hatte ein Witwer, der vor seiner Eheschließung über 20 Jahre mit seiner Frau in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt hatte.
Tödliche Krebserkrankung
Als sich das Pärchen dazu entschloss, den Bund der Ehe einzugehen, war die Frau unheilbar an metastasierendem Krebs erkrankt. Ihre von den Ärzten prognostizierte Lebensdauer betrug zu diesem Zeitpunkt weniger als ein Jahr. Sieben Monate nach der Eheschließung musste der Kläger seine Frau dann zu Grabe tragen.
Seinen Antrag auf Zahlung einer Witwerrente lehnte die Deutsche Rentenversicherung ab. Sie ging angesichts der Tatsache, dass der Kläger bei der Heirat von der kurzen Lebenserwartung seiner Frau wusste, von einer Versorgungsehe im Sinne von § 46 SGB VI aus.
Denn in Absatz 2a des Paragrafen heißt es: „Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenen-Versorgung zu begründen.“
Bewusste Entscheidung
In dem sich anschließenden Rechtsstreit verwies der Witwer auf das langjährige eheähnliche Zusammenleben mit seiner verstorbenen Frau. Von einer Versorgungsehe im Sinne des Sozialgesetzbuchs könne daher nicht ausgegangen werden, zumal seine verstorbene Ehefrau und er schon seit Langem geplant hätten, zu heiraten.
Doch dem wollten sich weder das in erster Instanz mit dem Fall befasste Sozialgericht noch das Landessozialgericht anschließen. Beide Instanzen wiesen die Klage als unbegründet zurück.
Unabhängig davon, dass der Kläger den Beweis schuldig geblieben sei, ist es nach Ansicht des Hessischen Landessozialgerichts rechtlich unbeachtlich, dass das Pärchen möglicherweise schon früher habe heiraten wollen. „Denn die langjährige Lebensgemeinschaft war eine bewusste freie Entscheidung gegen eine Heirat. Sie steht daher der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe nicht entgegen“, so das Gericht.
Für die Annahme einer Versorgungsehe spricht nach Meinung der Richter auch die Tatsache, dass den Eheleuten bekannt war, dass die Frau nach der Prognose der behandelnden Ärzte nur noch kurze Zeit zu leben hatte. Nicht ohne Grund habe man bei Anmeldung der Eheschließung unter Hinweis auf die schwere Erkrankung um eine bevorzugte Bearbeitung gebeten. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Zahlung einer Witwerrente.
(Quelle VersicherungsJournal 10.12.2014)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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