Wer mit Skischuhen eine Skihütte betritt, muss sich darauf einstellen, dass er aufgrund der Konstruktion derartiger Schuhe insbesondere auf nassem Untergrund möglicherweise nur über eine eingeschränkte Gehsicherheit verfügt. Er muss deshalb besondere Vorsicht walten lassen und sein Gehverhalten entsprechend anpassen, so das Oberlandesgericht Hamm in einem am Montag veröffentlichten Beschluss vom 3. August 2012 (Az.: 9 U 45/12).
Die Klägerin befand sich im Januar 2010 im Skiurlaub im Sauerland. Bei einer Mittagsrast in einer Skihütte rutschte sie aus. Dabei zog sie sich erhebliche Verletzungen zu.
Glatter Fußboden
Ihre gegen den Betreiber der Hütte eingereichte Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage begründete die Frau damit, dass dieser seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt habe.
Der Boden der Skihütte sei nicht nur nass und dadurch glatt gewesen. Im Bereich der Sturzstelle habe sich außerdem eine Kupferschiene befunden, von der eine besondere Rutschgefahr ausgegangen sei. Davor hätte der Hüttenbetreiber warnen müssen.
Dieser Argumentation wollten sich jedoch weder das in der Vorinstanz mit dem Fall befasste Arnsberger Landgericht noch das Hammer Oberlandesgericht anschließen. Die Richter beider Instanzen hielten die Klage für unbegründet.
Überzogene Erwartung
Nach Ansicht der Richter ist eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, im praktischen Leben nicht erreichbar. Deshalb muss ein Verkehrssicherungs-Pflichtiger nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadeneintritts Vorsorge treffen.
Die Betreiber von Gaststätten und Skihütten treffe allerdings eine gesteigerte Verkehrssicherungs-Pflicht bei der Gestaltung der Gasträume. Denn dabei sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Aufmerksamkeit und Konzentration der Gäste durch die in solchen Räumlichkeiten stattfindende Kommunikation insbesondere nach dem Genuss alkoholischer Getränke Einschränkungen erfahren könne.
„Allerdings ist auch hier zu berücksichtigen, dass erkennbare Besonderheiten der Örtlichkeit von den Verkehrsteilnehmern auch ohne Sicherung und Warnung hinzunehmen sind, wenn es ihnen möglich ist, sich entsprechend darauf einzustellen“, so das Gericht.
Eigenes Verschulden
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hatte die Klägerin den Bereich der Kupferschiene bereits mehrfach passiert, bevor es zu ihrem Sturz kam. Die Schiene war bei genügender Aufmerksamkeit außerdem leicht zu erkennen.
Die Richter gingen daher davon aus, dass die Klägerin aus Unachtsamkeit ausgerutscht ist. „Denn ein Gast, der mit Skischuhen eine Skihütte betritt, muss sich darauf einstellen, dass er aufgrund der Konstruktion dieser Schuhe insbesondere auf nassem Untergrund möglicherweise nur über eine eingeschränkte Gehsicherheit verfügt. Er muss deshalb besondere Vorsicht walten lassen und sein Gehverhalten daran anpassen“, heißt es dazu in der Urteilsbegründung.
Nach dem Beschluss des Hammer Oberlandesgerichts hat die Klägerin ihre Berufung gegen die ebenfalls abschlägige Entscheidung der Vorinstanz zurückgenommen.
(Quelle VersicherungsJournal 25.02.2015)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
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