09.02.2015
Rechtsstreit um Prozesskostenhilfe

Wer über ein Haus verfügt, dessen Wohnfläche das Maß des Angemessenen übersteigt, hat keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Oktober 2014 hervor (Az.: 9 W 34/14).
Die Antragstellerin bewohnt zusammen mit ihrer minderjährigen Tochter eine ihr zur Hälfte gehörende Doppelhaushälfte. Die Wohnfläche des Hauses beträgt 100 Quadratmeter.
Kredit statt staatlicher Hilfe?
Weil sie über nur geringe Einkünfte verfügt, beantragte sie zur Führung einer Schadenersatzklage die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Denn die Verfahrenskosten in Höhe von rund 2.600 Euro könne sie unmöglich aus eigenen Mitteln aufwenden.
Mit der Begründung, den Prozess notfalls durch einen Kredit finanzieren zu müssen, versagte ihr das in erster Instanz angerufene Landgericht die Gefolgschaft. Einen solchen Kredit könne sie nämlich durch Belastung ihres Hausgrundstücks absichern.
Die Antragstellerin war der Meinung, dass ihr Miteigentumsanteil an der Immobilie zum sogenannten Schonvermögen gehört, das sie nicht antasten müsse. Ihr Antrag auf Prozesskostenhilfe sei daher zu Unrecht abgelehnt worden.
Zu groß
Doch dem wollten sich die Richter des Oberlandesgerichts Hamm nicht anschließen. Sie wiesen die Beschwerde gegen die Entscheidung der Vorinstanz als unbegründet zurück.
Nach Ansicht des Gerichts übersteigt die Wohnfläche des von der Klägerin und ihrer Tochter bewohnten Hauses den angemessenen Wohnbedarf. Die Immobilie fällt daher nicht unter die für ein Schonvermögen geltenden Bestimmungen.
Die Angemessenheit einer Wohnungsgröße orientiere sich nämlich an den Vorschriften über die soziale Wohnraumförderung. Aus diesen ergibt sich für Nordrhein-Westfalen, das für einen Haushalt mit zwei Personen zwei Wohnräume oder 65 Quadratmeter Wohnfläche angemessen sind. Dabei ist eine Überschreitung um bis zu fünf Quadratmeter Wohnfläche gegebenenfalls als geringfügig hinzunehmen.
Belastbares Grundvermögen
Gemessen an diesen Maßstäben ist eine Wohnung von bis zu 70 Quadratmetern für die Antragstellerin und ihre Tochter angemessen.
Da aber die von den beiden bewohnte Wohnung deutlich größer ist, verfügt die Antragstellerin über Grundvermögen, das kein Schonvermögen ist und grundsätzlich für die Aufnahme eines Darlehens belastet werden kann, so das Gericht.
Will die Antragstellerin den Schadenersatzprozess führen, muss sie sich folglich Geld leihen. Einen Anspruch aus Mitteln der Allgemeinheit hat sie wenigstens nicht. Der Beschluss des Hammer Oberlandesgerichts ist inzwischen rechtskräftig.
(Quelle VersicherungsJournal 25.11.2014)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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