02.02.2015
Vorsicht Geisterradler

Kommt es zu einer Kollision eines Fahrradfahrers, der verbotswidrig einen Radweg in falscher Fahrtrichtung nutzt, und einem abbiegenden Autofahrer, so ist der Autofahrer allein für den Unfall verantwortlich. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 17. April 2014 hervor (Az.: 4 U 406/12).
Nach einem Bericht der Deutschen Anwaltshotline hatte ein Rennradfahrer einen Radweg verbotswidrig in Gegenrichtung befahren. Dabei kam es zu einer Kollision mit einer ihm auf der parallel verlaufenden Straße entgegenkommenden Autofahrerin, die nach rechts in eine Seitenstraße abbiegen wollte. Bei dem Unfall erlitt der Fahrradfahrer tödliche Verletzungen.
Hälftiges Mitverschulden?
Die Erben des Radfahrers warfen der Autofahrerin vor, abgebogen zu sein, obwohl sie das ihr entgegenkommende Fahrrad angesichts der örtlichen Verhältnisse schon von Weitem hätte sehen müssen. Sie sei daher allein für den Unfall verantwortlich.
In dem sich anschließenden Schadenersatzprozess verteidigte sich die Autofahrerin mit dem Argument, dass der Fahrradfahrer gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen habe, als er den Radweg in falscher Richtung nutzte.
Er habe daher besonders vorsichtig fahren und ihr als Abbiegende Vorfahrt gewähren müssen. Da er das nicht gemacht habe, sei er zur Hälfte für den Unfall mitverantwortlich.
Doch dem wollten sich die Richter des Saarbrücker Oberlandesgerichts nicht anschließen. Sie gaben der Klage der Erben in vollem Umfang statt.
Keine Vorfahrt
Nach Ansicht des Gerichts ist es zwar unbestritten, dass der getötete Rennradfahrer gegen die Regeln der Straßenverkehrsordnung verstoßen hat, als er den Radweg in falscher Richtung nutzte.
Die entsprechenden Schutzvorschriften würden jedoch nur für den Gegenverkehr, nicht jedoch für den Einbiege- und Querverkehr gelten. Die Autofahrerin habe daher keine Vorfahrt gegenüber dem Fahrradfahrer gehabt.
Da sie ihn vor dem Abbiegevorgang nachweislich rechtzeitig hätte wahrnehmen können, ist ausschließlich sie für den Unfall verantwortlich.
(Quelle VersicherungsJournal 19.11.2014)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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