Eine strafrechtlich nicht sanktionierte Sterbehilfe in Form eines mit dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen eines Schwerstverletzten erfolgten Behandlungsabbruches stellt keinen Grund zum Leistungsausschluss im Sinne des Sozialgesetzbuchs dar. Das hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 7. November 2013 entschieden (Az.: L 3 U 36/12).
Der Entscheidung lag der Fall eines Verwaltungs-Angestellten zugrunde, der als Amtsbetreuer für eine Vielzahl von Komapatienten zuständig war. Er erlitt im September 2006 auf dem direkten Weg von seiner Arbeitsstelle nach Hause einen Fahrradunfall. Dabei wurde er so schwer verletzt, dass er nur noch künstlich als Wachkomapatient am Leben erhalten werden konnte.
Kein Tatverdacht
In einem knapp vier Jahre später erstellten Bericht kamen die behandelnden Ärzte zu dem Ergebnis, dass eine positive Veränderung des Gesundheitszustandes nicht mehr zu erwarten sei. Die Ehefrau des Verletzten entschloss sich daher mit dem Einverständnis ihrer beiden Söhne sowie nach Rücksprache mit der Klinikleitung dazu, das Leiden ihres Mannes zu beenden, indem sie den Schlauch zu dessen künstlicher Ernährung durchtrennte. Kurz darauf verstarb ihr Mann.
Die Sterbehilfe erfolgte nicht leichtfertig. Es lag zwar keine Patientenverfügung des Verstorbenen vor. Sowohl seine Frau als auch seine Kinder versicherten jedoch, dass er angesichts seiner beruflichen Erfahrungen mit Komapatienten wiederholt und ganz klar geäußert hatte, im Fall eines schweren Unfalls oder einer schweren Krankheit nicht künstlich am Leben erhalten werden zu wollen.
Ein von der Staatsanwaltschaft gegen die Witwe eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen eines möglichen Tötungsdelikts wurde mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt.
Fehlender Ursachenzusammenhang
Die Berufsgenossenschaft des Verstorbenen stellte zwar nicht in Abrede, dass er sich seine schweren Verletzungen anlässlich eines versicherten Wegeunfalls zugezogen hatte. Sie weigerte sich trotz allem, der Witwe eine Hinterbliebenenrente sowie ein Sterbegeld zu zahlen.
Nach Meinung des gesetzlichen Unfallversicherungs-Trägers lasse sich nämlich kein rechtlich wesentlicher Ursachenzusammenhang zwischen den Unfallfolgen und dem Tod des Versicherten feststellen.
Doch dem wollten sich die Richter des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg nicht anschließen. Sie gaben der Klage der Witwe gegen die Berufsgenossenschaft statt.
Todgeweiht
Das Gericht zeigte sich überzeugt davon, dass der Ehemann der Klägerin im Wesentlichen an den Folgen seines Fahrradunfalls verstorben ist.
Denn er trug so schwere Verletzungen davon, dass der Todeseintritt durch die intensivmedizinische Sofortbehandlung und die unmittelbar anschließende, ununterbrochene Intensivpflege letztlich nur aufgeschoben werden konnte. Der Versicherte war unfallbedingt nicht mehr selbstständig lebensfähig, sondern todgeweiht.
Sein Tod trat letztlich durch das bloße Unterlassen einer weiteren künstlichen Ernährung ein. „Dieses Unterlassen vermag dem Unfall jedoch das Gepräge der alles überragenden Ursache für das Versterben des Versicherten nicht zu nehmen. Es ebnete dem nach dem Unfall natürlichen Sterbeprozess letztlich nur wieder den Weg“, so das Gericht.
Wille des Verstorbenen
Nach Ansicht der Richter ist es auch unerheblich, dass die Klägerin die Magensonde durchtrennte und dadurch eine weitere Ursache für den Tod ihres Mannes geschaffen hat. Denn die Durchtrennung der Magensonde änderte nichts daran, dass die wesentliche Todesursache die beim Unfall zugezogenen Verletzungen waren.
Die strafrechtlich nicht sanktionierte Sterbehilfe für den Versicherten durch Behandlungsabbruch mit seinem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen, die den Tod als mittelbare Unfallfolge herbeiführte, schließt folglich die Ansprüche der Klägerin gegen den gesetzlichen Unfallversicherer nicht aus.
In ihrer Urteilsbegründung betonten die Richter, dass sie im Übrigen ebenso wie die Staatsanwaltschaft keinen Zweifel daran haben, dass der Behandlungsabbruch dem mutmaßlichen Willen des Versicherten entsprach.
Das Urteil steht im Wortlaut auf den Internetseiten des Gerichts zur Verfügung.
(Quelle VersicherungsJournal 04.11.2014)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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