Auch in eher schneereichen Gebieten genügt ein Hausbesitzer in der Regel seiner Verkehrssicherungs-Pflicht, wenn er an seinem Gebäude zum Schutz vor Dachlawinen Schneefanggitter anbringen lässt. Er ist daher nicht zur zusätzlichen Aufstellung von Warnschildern verpflichtet, so das Amtsgericht München in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 11. März 2014 (Az.: 274 C 32118/13).
Der Kläger hatte seinen Personenkraftwagen im Winter 2013 ordnungsgemäß vor dem Haus des Beklagten geparkt.
Totalschaden
Am Nachmittag ging vom Dach des Gebäudes eine Schneelawine ab. Sie prallte direkt auf das Auto des Klägers. Dadurch erlitt das Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden.
Den machte der Kläger gegenüber dem Gebäudebesitzer geltend. In dem sich anschließenden Rechtsstreit räumte er zwar ein, dass das Dach zum Zeitpunkt des Zwischenfalls mit einem Schneefanggitter versehen war. Diese Maßnahme allein habe aber nicht ausgereicht.
Denn angesichts der extrem starken Dachschräge von 60 Grad wäre der Gebäudebesitzer dazu verpflichtet gewesen, durch das Aufstellen von Schildern vor der Gefahr durch Dachlawinen zu warnen.
Keine Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht
Dem wollte sich das Münchener Amtsgericht jedoch nicht anschließen. Es wies die Schadenersatzklage als unbegründet zurück.
Nach Meinung des Gerichts kann dem Beklagten keine Verletzung der ihm obliegenden Verkehrssicherungs-Pflicht vorgeworfen werden. Denn dieser sei er durch das Anbringen der Schneefanggitter in ausreichendem Maß nachgekommen.
Grundsätzlich habe im Fall von Dachlawinen nämlich jeder selbst für die Sicherheit seines Eigentums Sorge zu tragen. Es wäre daher Sache des Klägers gewesen, seinen Personenkraftwagen an einem vor Dachlawinen sicheren Ort abzustellen, so das Gericht.
Rechtskräftig
Der Hausbesitzer wäre allenfalls dann zu weiteren Maßnahmen, wie etwa dem Aufstellen von Warnschildern, verpflichtet gewesen, wenn sich eine konkrete Gefahr für Passanten und andere Verkehrsteilnehmer abgezeichnet hätte. Davon ging das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in dem entschiedenen Fall nicht aus.
Als Ortsansässiger hätte der Kläger vielmehr über die von Dachlawinen ausgehenden Gefahren gewusst. Er hätte sich daher durch geeignete Maßnahmen darauf einstellen müssen. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.
Hilfreiche Teilkaskoversicherung
Zum Thema Dachlawinen gibt es eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen. Weitere Urteile sind im Archiv (http://www.versicherungsjournal.de/suche.php?link=1) des VersicherungsJournals zu finden.
Übrigens: Bei manchen Versicherern sind die Schäden durch Dachlawinen inzwischen durch die Teilkaskoversicherung gedeckt. Im Schadensfall lohnt daher ein Blick in den Vertrag.
(Quelle VersicherungsJournal 31.10.2014)