Ein Zahnarzt begeht einen groben Behandlungsfehler, wenn er einen Patienten nach dem Einsetzen von Zahnersatz entlässt, ohne ihn darauf hinzuweisen, dass gegebenenfalls Nachbesserungsarbeiten erforderlich sind. Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit einem am vergangenen Donnerstag veröffentlichten Urteil vom 12. September 2014 entschieden (Az.: 26 U 56/13).
Der 53-jährige Kläger ließ sich von seinem Zahnarzt im Dezember 2007 im Oberkiefer eine Brücke einsetzen. Diese wies jedoch am Rand eine Stufe zu den natürlichen Zähnen auf, so dass die Brückenränder ein wenig abstanden.
Beschwerden beim Kauen
Bei einer abschließenden, im Januar 2008 durchgeführten Behandlung bemühte sich der Zahnarzt weder um eine ordnungsgemäße Angleichung, noch wies er den Kläger darauf hin, dass Nachbesserungsbedarf bestand.
Wegen der fehlerhaften Brückenkonstruktion litt der Kläger in der Folgezeit zusehends unter Schmerzen. Er suchte seinen Zahnarzt daher schließlich knapp ein Jahr später auf, um den Mangel beseitigen zu lassen.
Nachdem ihm dieser nicht wirklich helfen konnte, verlor der Kläger das Vertrauen in den Arzt. Er ließ sich durch einen anderen Zahnarzt weiterbehandeln. Dieser stellte fest, dass der Kläger wegen der mangelhaften Behandlung Entzündungen im Mundraum und erhebliche Beschwerden beim Kauen hatte.
Grober Behandlungsfehler
Der Kläger warf seinem ursprünglichen Zahnarzt vor, ihn grob fehlerhaft behandelt zu haben, und verklagte ihn auf Zahlung eines Schmerzensgeldes. Mit Erfolg. Das Hammer Oberlandesgericht gab seiner Klage statt.
Im Rahmen der Beweisaufnahme stellte ein zahnmedizinischer Sachverständiger fest, dass die Brückenkonstruktion tatsächlich mangelhaft war. Das aber hätte der Zahnarzt bei der Eingliederung zweifelsfrei erkennen können und müssen.
Die Richter stimmten daher mit dem Kläger darin überein, dass dem Arzt ein grober Behandlungsfehler unterlaufen war. Denn er wäre auf jeden Fall dazu verpflichtet gewesen, den Kläger von sich aus wieder einzubestellen, um den Mangel zu beseitigen.
1.000 Euro Schmerzensgeld
Da er das unterlassen hat, wurde der Zahnarzt zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.000 Euro verurteilt. Ein höheres Schmerzensgeld steht dem Kläger nach Meinung der Richter allerdings nicht zu. Das hätte nämlich erfordert, dass er unter besonders starken Schmerzen gelitten hat, auf welche sich der Kläger im Prozess berief.
Das wollten ihm die Richter allerdings nicht abkaufen. Denn bei stärkeren oder gar unerträglichen Schmerzen hätte der Kläger den Arzt sicherlich nicht erst nach knapp einem Jahr wieder aufgesucht, so das Gericht. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.
(Quelle VersicherungsJournal 27.10.2014)