05.01.2015
Führerschein weg wegen gelegentlichem Cannabis-Konsum?

Wird im Blut eines Kraftfahrers, der gelegentlich Cannabis konsumiert, eine THC-Konzentration von mindestens 1,0 ng/ml festgestellt, so darf davon ausgegangen werden, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Das geht aus einem Urteil des Bundesverwaltungs-Gerichts vom 23. Oktober 2014 hervor (Az.: 3 C 3.13).
Dem Kläger wurde nach einer Polizeikontrolle wegen des Verdachts, dass er Cannabis konsumiert hatte, eine Blutprobe entnommen. Dabei wurde ein Wert von 1,3 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), des psychoaktiven Wirkstoffs von Cannabis, im Blutserum gemessen.
Ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen?
Mit dem Argument, dass er angesichts des gemessenen Wertes ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei, weil er offenkundig nicht ausreichend zwischen der Teilnahme am Straßenverkehr und Cannabiskonsum trennen könne, wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen.
In seinem hiergegen eingereichten Widerspruch sowie einer anschließenden Klage trug der Beschuldigte vor, nur gelegentlich Cannabis zu konsumieren. Er sei daher durchaus dazu geeignet, als Kraftfahrer am Straßenverkehr teilzunehmen.
Im Übrigen hätte die Fahrerlaubnisbehörde wegen möglicher Messungenauigkeiten einen Sicherheitsabschlag bei der Ermittlung des THC-Werts berücksichtigen müssen. Es gäbe folglich keinen ausreichenden Grund, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Ab 1,0 ng/ml THC ist Schluss
Doch diese Argumente vermochten weder die Fahrerlaubnisbehörde noch die Gerichte zu überzeugen. Der Kläger erlitt in sämtlichen Instanzen eine Niederlage.
Das Bundesverwaltungs-Gericht schloss sich der Rechtsauffassung der Vorinstanzen an, dass bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten der Konsum und das Fahren nur dann in der gebotenen Weise zeitlich getrennt werden, wenn eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit nicht eintreten kann.
Davon kann regelmäßig jedoch nicht ausgegangen werden, wenn bei einer Blutuntersuchung wie im Fall des Klägers ein Wert ab 1,0 ng/ml THC festgestellt wird. Bei solchen Werten kann nämlich eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit nicht ausgeschlossen werden.
Kein Sicherheitsabschlag erforderlich
Die Fahrerlaubnisbehörde darf in so einem Fall außerdem davon ausgehen, dass ein Beschuldigter nicht ausreichend zwischen der Teilnahme am Straßenverkehr und Cannabiskonsum trennen kann. Dem Kläger wurde daher zu Recht seine Fahrerlaubnis entzogen.
Ohne Erfolg blieb auch der Einwand des Klägers, dass im Hinblick auf mögliche Messungenauigkeiten ein Sicherheitsabschlag vom ermittelten THC-Wert vorgenommen werden müsse.
Auch Fußgänger müssen mit dem Entzug der Fahrerlaubnis rechnen
Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz aus dem Jahr 2010 darf Personen sogar dann die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn sie mit Drogen in der Tasche erwischt werden, ohne zu dieser Zeit ein Kraftfahrzeug zu führen.
Seinerzeit war ein Mann als Fußgänger unterwegs, als er in eine Polizeikontrolle geriet. Dabei wurde in seiner Hosentasche ein Tütchen mit Amphetamin-Kapseln gefunden, einer Droge, die auch unter dem Namen „Speed“ bekannt ist. Wegen seiner Weigerung, sich einen Drogentest zu unterziehen, wurde ihm kurz darauf mit Erfolg die Fahrerlaubnis entzogen (VersicherungsJournal 15.3.2010).
(Quelle VersicherungsJournal 24.10.2014)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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