15.12.2014
Von den Grenzen der Streupflicht

Der geräumte beziehungsweise gestreute Bereich eines Fußwegs muss lediglich so breit sein, dass zwei sich begegnende Fußgänger vorsichtig aneinander vorbeikommen können. Das hat das Landgericht Coburg mit einem am Freitag veröffentlichten Urteil vom 13. Mai 2014 entschieden (Az.: 41 O 675/13).

Die Klägerin war im Winter 2013 zusammen mit ihrer Tochter als Fußgängerin auf einem Privatweg unterwegs. Als ihre vorneweg gehende Tochter zu stürzen drohte, eilte ihr die Klägerin zu Hilfe. Dabei trat sie auf eine vereiste Stelle und rutschte aus.
Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht?
Wegen der Folgen des Sturzes wollte die Klägerin den Grundstücksbesitzer in Anspruch nehmen. Sie warf ihm vor, seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt zu haben. Denn er habe den Fußweg nicht auf ausreichender Breite geräumt beziehungsweise gestreut.
Ihre Klage auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld wurde jedoch vom Coburger Landgericht als unbegründet zurückgewiesen.
Das Gericht war zwar nicht dazu bereit, sich der Argumentation des Grundstückbesitzers anzuschließen, der meinte, dass auf Privatwegen die gemeindlichen Streu- und Räumpflichten nicht gelten.
Überzogene Erwartung
Nach Meinung der Richter ist die Klägerin für ihren Sturz aber selbst verantwortlich. Im Rahmen der Beweisaufnahme wurden ihr nämlich unter anderem von ihr vorgelegte Fotos zum Verhängnis. Auf diesen war zu erkennen, dass der Weg am Tag des Unfalls auf einer Breite geräumt worden war, die es zwei Fußgängern ermöglichte, vorsichtig aneinander vorbeizukommen.
Das aber reicht nach Ansicht des Gerichts zur Erfüllung des Winterdienstes aus. „Denn die Räum- und Streupflicht darf nicht so weit ausgedehnt werden, dass jede Gefahr hinsichtlich einer Schnee- und Eisglätte verhindert werden muss.“ Demnach hat ein Fußgänger vereinzelte glatte Stellen als gegeben hinzunehmen und sich darauf einzustellen.
Nach Ansicht des Gerichts kann es auch nicht zulasten des Grundstückbesitzers gehen, dass die Klägerin den geräumten Streifen verlassen hat, als sie ihrer strauchelnden Tochter zu Hilfe eilte. Denn dazu hätte sie auch den geräumten Bereich des Weges nutzen können. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

(Quelle VersicherungsJournal 09.12.2014)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de