Auch Flächen, die nicht als Parkplatz ausgewiesen sind, aber zum Parken genutzt werden, müssen von der zuständigen Gemeinde so gestaltet werden, dass dort parkende Autos nicht beschädigt werden. Wer mit einem tiefergelegten Fahrzeug unterwegs ist, muss allerdings auch selbst auf Unebenheiten achten. Dies hat das Amtsgericht Kassel in einem Urteil vom 25. Februar 2014 entschieden (Az.: 40 C 132/13).
Der Kläger wollte den jährlichen Viehmarkt besuchen und parkte seinen tiefergelegten VW Golf dafür auf einer nicht geteerten Fläche, die üblicherweise während derartiger Veranstaltungen als Parkplatz genutzt wurde.
Hindernis übersehen
Dabei übersah er einen Kanaldeckel, der etwa sieben Zentimeter über die Parkfläche hinausragte. Sein Auto blieb daran hängen und die Ölwanne wurde aufgerissen.
Die Gemeinde stellte ihm die Kosten für den Feuerwehreinsatz zur Reinigung der verschmutzten Fläche in Höhe von 478,50 Euro in Rechnung. Für die Reparatur des Schadens an seinem Fahrzeug musste er 385,63 Euro aufwenden.
Insgesamt entstanden ihm Kosten von 889,13 Euro, die er von der Gemeinde ersetzt haben wollte. Als diese das ablehnte, zog er vor Gericht.
Selbst dran schuld
Aus Sicht der Gemeinde war sie nicht dazu verpflichtet, bei einer nicht als Parkplatz ausgewiesenen Fläche für eine bündige Oberfläche zu sorgen. In dem konkreten Fall sei außerdem der Kläger durch das Tieferlegen des Fahrzeugs selbst für den Schaden verantwortlich. Möglicherweise habe er dadurch sogar die Grenzen des straßenverkehrsrechtlich Zulässigen überschritten.
Das Gericht maß genau nach und kam zu dem Ergebnis, eine Bodenfreiheit von 85 Millimeter reiche immer noch aus, da in den technischen Merkblättern für die Begutachtung von Tieferlegungen 80 Millimeter gefordert würden.
Allerdings müsse ein Fahrer eines tiefergelegten Fahrzeugs besonders auf Unebenheiten der von ihm befahrenen Flächen achten. Deshalb wurde ihm eine Mitschuld von 50 Prozent angerechnet.
Verkehrssicherungs-Pflicht gilt
Generell könne das die Gemeinde aber nicht davon befreien, dass sie eine Verkehrssicherungs-Pflicht auch auf Flächen trifft, die nicht explizit als Parkplatz ausgewiesen sind. Sie müsse entweder dafür sorgen, dass die Oberfläche eben ist oder verhindern, dass unmittelbar am Kanaldeckel geparkt wird.
Wer eine Gefahrenlage schaffe, indem er etwa einen Verkehr eröffnet, sei grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, damit diejenigen, die den Gefahren ausgesetzt sind, keine Schäden erleiden.
Deshalb wurde die Verantwortung für den Schaden geteilt mit der Folge, dass die Gemeinde dem Kläger 444,57 Euro zahlen.
(Quelle VersicherungsJorunal 16.09.2014)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de