01.12.2014
Streit um Schmerzensgeld nach Schülerunfall

Wird ein Schüler während des Unterrichts von einem Mitschüler verletzt, so hat er nur dann einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld, wenn sein Mitschüler vorsätzlich gehandelt hat. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Ansbach vom 18. Juni 2014 hervor (Az.: 2 O 1240/13).
Der Entscheidung lag die Klage eines 15-jährigen Schülers gegen einen 14 Jahre alten Schulkameraden zugrunde.
Dauerschaden
Dieser hatte den Kläger während einer 20-minütigen Abwesenheit des Lehrers so schwer am Auge verletzt, dass ein Dauerschaden zu befürchten ist. Zu der Verletzung war es gekommen, weil der Beklagte wild mit seinem Lineal herumgefuchtelt hatte.
Der Kläger verlangte daher von dem Beklagten sowie von dem gleichzeitig mitverklagten Freistaat Bayern die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 50.000 Euro. Die Klage gegen den Freistaat begründete der Schüler damit, dass der Lehrer seine Aufsichtspflicht verletzt habe, als er wegen einer Feier für längere Zeit das Klassenzimmer verließ. Für diese Verfehlung hafte der Freistaat in seiner Funktion als Dienstherr des Lehrers.
Doch dem wollte sich das Ansbacher Landgericht nicht anschließen. Es wies die Schmerzensgeldklage als unbegründet zurück.
Kein Vorsatz
Das Gericht stellte zwar nicht in Abrede, dass der Kläger durch seinen Mitschüler verletzt worden war. Schulunfälle dieser Art seien jedoch durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Die sei jedoch ausschließlich für materielle Schäden wie zum Beispiel Behandlungskosten, Fahrtkosten zu Ärzten oder eine beschädigte Sehhilfe zuständig.
Schmerzensgeld-Ansprüche gegen gesetzliche Unfallversicherer seien hingegen gesetzlich ausgeschlossen. Diese könnten nur gegenüber dem Schadenverursacher geltend gemacht werden. Dazu müsse diesem jedoch Vorsatz nachgewiesen werden.
Bei Schulunfällen, die auf Spielereien, Raufereien und übermütiges oder bedenkenloses Handeln zurückzuführen sind und damit dem typischen Verhalten von Schülern im Pubertätsalter entsprechen, kann nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht von Vorsatz ausgegangen werden. Folglich kann der Kläger auch keine Schmerzensgeld-Ansprüche gegenüber seinem Mitschüler realisieren.
Eine Aufsichtspflicht-Verletzung des Lehrers konnte das Gericht ebenfalls nicht erkennen. Denn dazu hätte der Kläger nachweisen müssen, dass der Lehrer die Verletzungshandlung und deren Folgen vorhergesehen und trotzdem hingenommen hat, so das Gericht. Einen derartigen Nachweis konnte der Kläger nicht erbringen. Er geht daher leer aus.
(Quelle VersicherungsJournal 22.08.2014)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
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