Kann ein Reiserücktrittskosten-Versicherer einem Versicherten nicht nachweisen, dass dieser bei Abschluss eines Reisevertrages von seiner Alkoholkrankheit gewusst hat, so ist er im Fall eines krankheitsbedingten Rücktritts zur Leistung verpflichtet. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Berlin Mitte vom 13. Dezember 2013 hervor (Az.: 16 C 254/12).
Die Freundin des Klägers hatte Ende September 2011 für sich und ihren Lebensgefährten bei einem Reiseveranstalter eine Kreuzfahrt gebucht. Die 14-tägige Reise sollte im Februar des Folgejahres stattfinden. Zusammen mit dem Reisevertrag schloss sie eine Reiserücktrittskosten-Versicherung ab.
Reiseunfähig
Nachdem er über mehrere Tage unter Beschwerden wie Schwindel und Übelkeit gelitten hatte, suchte der Kläger Mitte Januar 2012 seinen Hausarzt auf. Der diagnostizierte extrem schlechte Leberwerte, die er auf eine Alkoholabhängigkeit des Klägers zurückführte.
Angesichts der Diagnose hielt der Arzt seinen Patienten für reiseunfähig. Er wies ihn stattdessen in ein Krankenhaus zum stationären Alkoholentzug ein.
Das Pärchen trat daraufhin von dem Reisevertrag zurück. Die dadurch entstandenen Stornokosten in Höhe von mehr als 4.000 Euro machte der Kläger gegenüber seinem Reiserücktrittskosten-Versicherer geltend.
Eine Frage des Wissens
Mit der Begründung, dass eine Alkoholerkrankung nicht als unerwartet im Sinne der Versicherungs-Bedingungen angesehen werden könne, verweigerte der Versicherer jedoch die Leistungsübernahme. Ohne Erfolg. Das Amtsgericht verurteilte den Versicherer zur Übernahme der Stornokosten.
Sein Urteil begründete das Gericht damit, dass es nicht darauf ankommt, dass der Kläger seine Alkoholerkrankung bei Abschluss des Reisevertrages hätte erkennen können. Abzustellen sei vielmehr allein darauf, ob der Kläger bei der Buchung tatsächlich von seiner Erkrankung wusste.
Da sich der Kläger zu diesem Zeitpunkt gesund fühlte und unter keinerlei Vorerkrankungen litt, kann nach Meinung des Gerichts unterstellt werden, dass ihm seine Alkoholerkrankung nicht bekannt war. Auch sein Hausarzt gab zu Protokoll, dass er die Erkrankung erst im Laufe der Behandlung erkannt hatte.
Keine Ausfallerscheinungen
Für die Unwissenheit des Klägers spricht auch die Aussage seiner Lebensgefährtin. Diese bestätigte zwar, dass ihr Liebster regelmäßig Alkohol zu sich genommen hatte. Es seien jedoch keinerlei krankhafte Ausfallerscheinungen zu erkennen gewesen. Der Kläger sei vielmehr ganz normal seiner Arbeit nachgegangen und habe auch keine krankheitsbedingten Fehlzeiten aufgewiesen.
Von der Kenntnis einer schweren Erkrankung bei Buchung einer Reise kann nach Meinung des Gerichts aber nur ausgegangen werden, wenn zu diesem Zeitpunkt Krankheitssymptome vorliegen und der Betroffene mit einer Zunahme der Symptome rechnen muss.
Von einem derartigen Tatbestand ging das Gericht im Fall des Klägers angesichts des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht aus. Seiner Klage gegen den Versicherer wurde daher stattgegeben.
(Quelle VersicherungsJournal 22.08.2014)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
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