Wer mit seinem Personenkraftwagen mit Fahrrädern auf dem Dach in eine Tiefgarage fährt und dabei die Durchfahrtshöhe missachtet, darf nicht mit der Milde seines Vollkaskoversicherers rechnen. Das geht aus einem kürzlich bekannt gewordenen Beschluss des Landgerichts Hagen vom 22. August 2013 hervor (Az.: 7 S 21/13).
Der Kläger befand sich mit seinem Personenkraftwagen zusammen mit seiner Lebensgefährtin auf dem Weg zur Mosel. Dort wollte das Pärchen Fahrrad fahren. Die Fahrräder waren auf einem Dachträger des Autos befestigt.
Augenblicksversagen?
Bei einem Zwischenstopp fuhr der Kläger in die Tiefgarage eines Supermarktes. Dabei dachte er nicht an die auf dem Autodach befindlichen Velos. Als diese die Decke der Garage schrammten, erschrak der Kläger und setzte sein Auto zurück. Dabei rammte er einen im Bereich der Einfahrt befindlichen Poller.
Den an dem Fahrzeug entstandenen Schaden machte der Kläger abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung gegenüber seinem Vollkaskoversicherer geltend. Dieser warf ihm vor, den Unfall grob fahrlässig verursacht zu haben. Er wollte sich daher nur mit einer Quote von 70 Prozent an den Reparaturkosten beteiligen.
In seiner gegen den Versicherer eingereichte Klage auf Zahlung der restlichen 30 Prozent berief sich der Versicherte unter anderem auf ein Augenblicksversagen. Er habe im Übrigen seit Jahren erstmals wieder Fahrräder auf dem Dach eines Fahrzeugs transportiert, so dass es ihm an Erfahrung fehle. Außerdem sei der Unfall in einer ihm unbekannten Umgebung passiert. Ihm könne daher kein grob fahrlässiges Verhalten angelastet werden.
Mindestmaß an Konzentration
Doch dem wollte sich weder das in erster Instanz mit dem Fall befasste Amtsgericht Lüdenscheid (Az.: 93 C 133/12), noch das von dem Kläger in Berufung angerufene Hagener Landgericht anschließen. Die Klage wurde von beiden Instanzen als unbegründet zurückgewiesen.
Nach Ansicht des Landgerichts erfordert das Einfahren in ein Parkhaus insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der vorgegebenen Abmessungen von einem Autofahrer besondere Aufmerksamkeit. Dem entsprechend werde im Einfahrtsbereich ausdrücklich auf die zulässige Einfahrtshöhe hingewiesen.
„Von einem durchschnittlichen Kraftfahrer kann und muss daher ein Mindestmaß an Konzentration verlangt werden, das es ihm ermöglicht, die eingeschränkte Durchfahrtshöhe wahrzunehmen und zu beachten“, so das Gericht.
Keine ausreichende Erklärung
Das Gleiche gilt nach Meinung beider Instanzen für die von dem Kläger vorgetragenen mangelnden Ortskenntnisse. Denn mangelnde Ortskenntnisse erfordern eine besondere Aufmerksamkeit eines Autofahrers.
Auch der Umstand, dass es der Kläger nicht gewohnt war, Fahrräder auf dem Dach seines Autos zu transportieren, lässt sein Fehlverhalten nach Ansicht der Richter nicht in milderem Licht erscheinen. Denn auf der Fahrt zu dem Supermarkt wurde er unter anderem durch die Fahrgeräusche ständig darauf aufmerksam gemacht, dass er eine Dachlast transportierte. Das hätte ihm folglich auch bei der Einfahrt in die Tiefgarage bewusst sein müssen.
Andere Gründe für ein Augenblicksversagen, etwa eine besondere Gefahrensituation für andere Personen, die die volle Aufmerksamkeit des Klägers in Anspruch genommen hätte, sind von ihm weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Nach all dem hat der Vollkaskoversicherer seine Leistungen daher zu Recht um 30 Prozent gekürzt.
(VersicherungsJournal 20.08.2014)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
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