10.11.2014
Haftungsfrage nach Sturz in Straßenbahn

Kommt ein Fahrgast einer Straßenbahn zu Fall, weil er sich nicht ausreichend festgehalten hat, so kann er den Betreiber der Tram auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr für die Folgen des Sturzes zur Verantwortung ziehen. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. März 2014 hervor (Az.: 7 U 1506/13).
Die Klägerin war Fahrgast in einer Dresdener Straßenbahn. Kurz vor Erreichen ihrer Zielhaltestelle stand sie von ihrem Sitzplatz auf. In diesem Augenblick musste der Fahrer der Tram verkehrsbedingt stark bremsen. Dadurch kam die Klägerin zu Fall.
Selbst verantwortlich
Wegen der Folgen der bei dem Sturz erlittenen Verletzungen wollte die Frau die Verkehrsbetriebe in Anspruch nehmen. Denn es sei üblich, dass Fahrgäste im unmittelbaren Umkreis von Haltestellen ihren Sitzplatz verlassen. Darauf hätte sich der Straßenbahnfahrer durch seine Fahrweise einstellen müssen.
Doch dem wollten die Richter des Dresdener Oberlandesgerichts nicht folgen. Sie wiesen in ihrem Beschluss darauf hin, dass sie die Berufung der Klägerin gegen ein abschlägiges Urteil der Vorinstanz zurückweisen werden. Daraufhin nahm die Klägerin die Berufung zurück.
Nach Auffassung des Gerichts muss ein Fahrgast einer Straßenbahn damit rechnen, dass, mit Ausnahme von Fahrfehlern bei der Fahrt, ruckartige Bewegungen des Verkehrsmittels auftreten können, die seine Standsicherheit beeinträchtigen.
Er ist daher selbst dafür verantwortlich, sich einen so sicheren Halt zu verschaffen, dass er durch derartige Bewegungen nicht zu Fall kommt. Das gilt nach Ansicht des Gerichts insbesondere im Haltestellenbereich von Großstädten, in denen es wegen Verstößen anderer Verkehrsteilnehmer oftmals zu Notbremsungen kommt.
Keine Haftung aus Betriebsgefahr
Kommt ein Fahrgast in so einer Situation zu Fall, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für die Annahme, dass der Sturz eines Fahrgastes auf mangelnde Vorsicht zurückzuführen ist, so das Gericht.
Nach Meinung der Richter ist es nicht nachzuvollziehen, weshalb sich die Klägerin dazu veranlasst sah, bereits fünf Sekunden vor Erreichen der Haltestelle ihren sicheren Sitzplatz aufzugeben, ohne sich ausreichend abzusichern. Es wäre ihr nämlich zuzumuten gewesen, ihren Sitzplatz erst bei Erreichen der Haltestelle zu verlassen.
„Denn dem Senat ist bekannt, dass zwischen dem sicheren Halt einer Straßenbahn und dem Öffnen der Türen regelmäßig noch so viel Zeit verstreicht, dass es bei sachgerechter Platzwahl durchaus möglich ist, auch dann noch ohne größere Probleme auszusteigen“, heißt es dazu in der Urteilsbegründung.
Die Richter sahen auch keine Haftung der Verkehrsbetriebe aus der Betriebsgefahr der Straßenbahn. Denn die trete hinter dem groben Eigenverschulden der Klägerin vollständig zurück.
Ähnliche Entscheidungen
Folgt man einem Urteil des Amtsgerichts München aus dem Jahr 2009, so wäre der Fall nur dann anders zu beurteilen gewesen, wenn sich der Unfall kurz nach dem Einsteigen ereignet hätte.
Denn kommt ein Fahrgast zu Fall, weil er noch keine Gelegenheit hatte, festen Halt zu finden, so ist der Betreiber eines öffentlichen Verkehrsmittels auch ohne eigenes Verschulden aus dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld verpflichtet (VersicherungsJournal 12.1.2010).
Bereits im Mai 2007 hat sich das Amtsgericht Frankfurt/ Main mit einem ähnlichen Fall wie dem der Klägerin befasst. Seinerzeit war ein Fahrgast in einem Bus zu Schaden gekommen, weil er deutlich vor Erreichen der Haltestelle seinen Sitzplatz verlassen hatte.
Mit dem Argument, dass ein Fahrgast jederzeit mit stärkeren Bremsmanövern rechnen muss, wurden seinerzeit die Schadenersatz- und Schmerzensgeld-Forderungen als unbegründet zurückgewiesen (VersicherungsJournal 2.11.2007).
(Quelle VersicherungsJournal 18.08.2014)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
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