03.11.2014
Dreiste Klage einer Fahrradfahrerin

Verstößt ein volljähriger Fahrradfahrer eindeutig gegen Vorfahrtsregeln, so hat er im Fall einer Kollision mit einem Autofahrer keinerlei Ansprüche auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Der Autofahrer haftet in so einem Fall auch nicht aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs, so das Oberlandesgericht Oldenburg in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil vom 31. Juli 2014 (Az.: 1 U 19/14).
Der Kläger war im Februar 2012 mit seinem Personenkraftwagen auf einer innerstädtischen Straße in Oldenburg unterwegs, als ihm in Höhe einer Einmündung die seinerzeit 20-jährige Beklagte auf einem Fahrrad entgegenkam.
Schock
Doch obwohl der Kläger Vorfahrt hatte, bog die Beklagte unvermittelt nach links ab. Bei der anschließenden Kollision wurde sie gegen die Windschutzscheibe des Personenkraftwagens geschleudert und erheblich verletzt.
Weil er mit ansehen musste, wie die Beklagte von seinem Fahrzeug erfasst und gegen die Windschutzscheibe und die Dachkante geschleudert wurde, erlitt der Kläger einen Schock. Er forderte von der Fahrradfahrerin daher nicht nur den Ersatz des ihm entstandenen Fahrzeugschadens, sondern auch die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes.
Deren Haftpflichtversicherer wollte jedoch nur die Hälfte der Forderungen anerkennen. Mit seiner Klage verlangte der Autofahrer daher den vollständigen Ersatz des ihm entstandenen Schadens.
Haftung aus Betriebsgefahr?
Die Fahrradfahrerin reichte daraufhin Widerklage ein, mit der auch sie den Ersatz des ihr entstandenen Schadens sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 Euro forderte. Denn der Kläger hafte auf jeden Fall aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs.
Doch dem wollten sich die Richter des Oldenburger Oberlandesgerichts nicht anschließen. Sie gaben der Klage des Autofahrers statt. Gleichzeitig wiesen sie die Widerklage der Fahrradfahrerin als unbegründet zurück.
Alleinige Verantwortung
Nach Ansicht des Gerichts ist die Fahrradfahrerin allein für den Unfall verantwortlich. Denn sie hat dem Kläger die Vorfahrt genommen. Diesem ist hingegen kein Verkehrsverstoß vorzuwerfen. Denn er ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weder zu schnell gefahren, noch konnte er den Abbiegevorgang der Radlerin rechtzeitig erkennen. Für ihn war die Kollision folglich nicht zu verhindern.
Auch eine Haftung aus der Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Klägers, was regelmäßig zu einem Haftungsanteil von 20 bis 25 Prozent führt, schlossen die Richter aus. Denn der Unfall beruhte auf einem eindeutigen Verkehrsverstoß der volljährigen Fahrradfahrerin. Daher tritt die Betriebsgefahr hinter deren alleinigem Verschulden vollständig zurück.
Während die Radlerin leer ausgeht, wurde dem Kläger der volle Ersatz des ihm entstandenen Schadens sowie die Zahlung eines Schmerzensgeldes zugesprochen.
(Quelle VersicherungsJournal 15.08.2014)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
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