27.10.2014
Sternhagelvoll in die Verkehrskontrolle

Wer auf einem Fahrrad mit einer Blutalkohol-Konzentration von mehr als 1,6 Promille unterwegs ist und anschließend ein von ihm gefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht fristgerecht beibringt, dem kann die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen und das Fahrradfahren verboten werden. Das geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 8. August 2014 hervor (Az.: 3 L 636/14.NW).
Der Beschwerdeführer war von der Polizei angehalten worden, weil er zu nächtlicher Stunde ohne Licht mit seinem Fahrrad unterwegs war. Dabei stellten die Beamten eine erhebliche Alkoholisierung fest. Eine anschließende Blutprobe ergab einen Wert von 1,73 Promille.
Das Amtsgericht Speyer verurteilte den Beschwerdeführer daher wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 1.000 Euro.
Erfolglose Beschwerde
Nachdem die Verkehrsbehörde von der Verurteilung erfahren hatte, forderte sie den Mann dazu auf, innerhalb einer Frist von zwei Monaten ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Frage seiner Fahreignung vorzulegen.
Da der Beschwerdeführer das Gutachten nicht beibrachte, wurde ihm unter Anordnung der sofortigen Vollziehung seine Fahrerlaubnis der Klasse 3 entzogen. Ihm wurde gleichzeitig untersagt, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge wie zum Beispiel Fahrräder oder Mofas zu führen.
Dagegen legte der Trunkenbold Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Sein Argument: Er habe bislang ohne Beanstandungen am Straßenverkehr teilgenommen und sei aus beruflichen Gründen dringend auf seinen Führerschein angewiesen. Doch damit hatte er keinen Erfolg.
Ab 1,6 Promille ist Schluss
In der Begründung ihrer Entscheidung wiesen die Richter darauf hin, dass gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c FeV (Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr) ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkohol-Konzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wird.
Diese Vorschrift gilt nach Meinung des Gerichts nicht nur für Kraftfahrzeuge. Denn eine Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand stelle mit jedem Fahrzeug eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs dar.
Angesichts des Grades der Alkoholisierung des Beschwerdeführers liegt nach Ansicht der Richter der Verdacht eines die Fahreignung ausschließenden Alkoholmissbrauchs nahe. Der gemessene Blutalkoholgehalt könne nämlich nur bei regelmäßigem Konsum größerer Alkoholmengen erreicht werden. „Dies wiederum lässt die Befürchtung zu, dass der Antragsteller in stark alkoholisiertem Zustand auch motorisiert am Straßenverkehr teilnimmt“, so das Gericht.
Kein Auto, kein Fahrrad, sondern Fußgänger
Er wurde daher zu Recht dazu aufgefordert, innerhalb einer angemessenen Frist von zwei Monaten ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Da er diese Frist nicht gewahrt hat, durfte ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden.
Nach Ansicht des Gerichts ist es auch nicht zu beanstanden, dass dem Beschwerdeführer die Erlaubnis zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge wie zum Beispiel Fahrräder oder Mofas entzogen wurde.
Denn auch wenn das von alkoholisierten Radfahrern ausgehende Gefährdungspotenzial statistisch geringer sein möge, als jenes von alkoholisierten Kraftfahrern, könne es im Einzelfall zu einer erheblichen Gefährdung und auch zu Schädigungen von Leib und Leben beziehungsweise Sachwerten kommen, so das Gericht.
(Quelle VersicherungsJournal 14.08.2014)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
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